Das Verkehrslexikon

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Zur Mithaftung bei Park- und Haltverstößen

Die Mithaftung bei Park- und Haltverstößen


Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken




Grundsätzlich ist zu bemerken, dass auch von einem haltenden bzw. parkenden Fahrzeug stets eine gewissen Betriebsgefahr ausgeht, so dass unter bestimmten Umständen eine Mithaftung an eigenen und fremden Unfallschäden gegeben ist.

Dass die Betriebsgefahr umso höher bewertet werden muss, je gröber der Halt- oder Parkverstoß war, liegt auf der Hand.

Andererseits begründet ein verkehrswidriges Halten oder Parken auch über die Berücksichtigung der Betriebsgefahr hinaus ein Mitverschulden.

Beruht also ein Unfallereignis für denjenigen, dem gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden, nicht auf höherer Gewalt und ist das Unfallereignis für ihn auch nicht unabwendbar im Sinne des § 7 StVG, dann wird stets abzuwägen sein, in welchem Maße der Schaden auf die Unfallbeteiligten zu verteilen ist (Haftungsabwägung gem. § 7 Abs. 3 StVG).


In der Rechtsprechung sind bei falschem Halten oder Parken je nach der Schwere des Verstoßes und nach dem Grad der Behinderung Mithaftungsquoten von 25 bis zu voller Haftung angenommen worden. Urteile, in denen dem Falschparker sein gesamter Schaden zu ersetzen war bzw. in denen ihm keine Mithaftungsquote auferlegt wurde, existieren bis auf Ausnahmen so gut wie gar nicht.

Hier ein Beispiel für volle alleinige Haftung des Lkw-Fahrers und -halters (abgestellt im absoluten Haltverbot)

Beispiele für eine anteilige Haftung des verkehrswidrig Parkenden oder Haltenden finden sich hier.