Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Karlsruhe Urteil vom 10.03.2000 - 10 U 271/99 - Bei nicht völlig eindeutigem Anerkenntnis seitens der Versicherung bleibt eine Feststellungsklage zulässig

OLG Karlsruhe v. 10.03.2000: Bei nicht völlig eindeutigem Anerkenntnis seitens der Versicherung bleibt eine Feststellungsklage zulässig


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.03.2000 - 10 U 271/99) hat entschieden:
Hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten anerkannt, entfällt dessen Feststellungsinteresse für einen entsprechenden Feststellungsantrag nur dann, wenn die Erklärung der Versicherung eindeutig dazu dienen soll, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen. Ist das Anerkenntnis insoweit nicht eindeutig, besteht für den Verletzten im Hinblick auf die Verjährung seiner Ansprüche (3 Jahre bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, 30 Jahre bei einem konstitutiven Schuldanerkenntnis) weiterhin eine Unsicherheit, die zur Annahme eines Feststellungsinteresses iSd ZPO § 256 Abs 1 führt.


Siehe auch Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Zukunftsschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin eine Erhöhung des Schmerzensgeldes anstrebt und ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt, ist teilweise begründet.

1. ... (folgen Ausführungen zum Schmerzensgeldanspruch)

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat die Berufung Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG kann das Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

a) Die Klägerin hat bei verständiger Auslegung des unklar formulierten Klageantrags Ziffer 2 die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, allen aus dem Unfallereignis vom 20.11.1995 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Die beklagte Versicherung hat sich in ihrem Schreiben vom 26.05.1996 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu ihrer Ersatzpflicht für die unfallbedingten (materiellen und immateriellen) Schäden bekannt. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs hat sie dies im Schreiben vom 13.08.1996 (das allerdings die Kinder der Klägerin betraf) wiederholt und auf Nachfrage des Klägervertreters in einem weiteren Schreiben vom 01.09.1999 - nun auch hinsichtlich der Klägerin und auch bezüglich materieller Schäden - noch einmal bestätigt. Ob die Bedenken der Klägerin gegen die Eindeutigkeit dieser Erklärungen durchschlagend sind, so dass insoweit eine rechtliche oder tatsächliche Unsicherheit, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, gegeben ist, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.

b) Die Auslegung der Schreiben der Beklagten Ziffer 2 führt zu dem Ergebnis, dass die Erklärung lediglich als ein schuldbestätigendes (deklaratorisches) Anerkenntnis zu verstehen ist. Sowohl der Wortlaut als auch die Interessenlage sprechen dagegen, dass die Haftpflichtversicherung für ihre - von Anfang an außer Streit stehende - Einstandspflicht ein schuldbegründendes (konstitutives) Anerkenntnis abgeben wollte. Regulierungszusagen von Haftpflichtversicherungen sind in der Regel, soweit es sich nicht ohnehin nur um eine Auskunft über die Zahlungsbereitschaft handelt, lediglich als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten (OLG Düsseldorf VersR 1985, 728; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl. Rdnr. 2065), denn für die Annahme, die Versicherung wolle ihre Verpflichtung vom bisherigen Schuldgrund lösen und eine neue selbständige Schuld begründen, besteht kein Grund. Das deklaratorische Anerkenntnis fällt zwar auch unter § 208 BGB, hat also verjährungsunterbrechende Wirkung. Im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis, bei dem die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, setzt es aber keine eigene (längere) Verjährungsfrist in Gang, so dass die Ansprüche des Geschädigten aus dem Verkehrsunfall in drei Jahren verjähren (§§ 852 BGB, 14 StVG). Wegen dieser drohenden Verjährung besteht für die Klägerin angesichts des Risikos weiterer Folgeschäden ein Feststellungsinteresse iS des § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses kann entfallen, wenn der Haftpflichtversicherer mit seinem schriftlichen Anerkenntnis seine Einstandspflicht für den Zukunftsschaden dem Grunde nach anerkennt, um dem Geschädigten eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791). In diesem Fall kann in dem Anerkenntnis eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien gesehen werden, in der der Haftpflichtversicherer den Geschädigten hinsichtlich der Ersatzansprüche für künftige Schäden so stellt, als habe dieser eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht erwirkt und in der der Geschädigte auf die Erlangung eines Feststellungsurteils verzichtet. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Geschädigten richtet sich dann wie bei einem Feststellungsurteil nach § 218 BGB (30 Jahre). Im vorliegenden Fall kann von einem derartigen Anerkenntnis jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte Ziffer 2 hat sich im vorprozessualen Schriftverkehr insoweit nicht eindeutig erklärt. Auch auf ausdrückliche Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat war sie nicht bereit, eine unmissverständliche Erklärung des Inhalts abzugeben, dass ihr Anerkenntnis die Funktion habe sollte, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen. Unter dieser Umständen besteht für die Klägerin weiterhin eine Unsicherheit, die die Annahme eines Feststellungsinteresses rechtfertigt. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da weitere Schadensfolgen ernsthaft in Betracht kommen. ..."



Datenschutz    Impressum