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Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden - Feststellungsurteil

Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Feststellungsurteil und unerwartete Spätfolgen
-   Feststellungsinteresse und Verjährungsverzicht
-   Feststellungsklage und Schiedsgutachterklausel
-   Versicherungsanerkenntnis und Feststellungsklage
-   Zahlungen und Rückforderungsanspruch
-   Feststellungsurteil
-   Prozessuales



Einleitung:


Da die Verjährungsfristen im Bereich der Unfallschadenregulierung relativ kurz sind, können zunächst unerkannte Spätfolgen eines Schadensereignisses oftmals nicht mehr mit Erfolg gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden.


Dem Geschädigten wird deshalb die Möglichkeit geboten, entweder rechtsgeschäftlich mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer oder auf gerichtlichem Wege die Feststellung zu erlangen, dass der Geschädigte verpflichtet ist, dem Geschädigten dessen materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche auch künftig zu ersetzen. Wird dies durch ein sog. Feststellungsurteil ausgesprochen bzw. durch ein vertragliches Anerkenntnis "wie in einem Feststellungsurteil" unter gleichzeitigem Verzicht auf die Einrede der Verjährung vereinbart, dann können derartige zukünftige Folgeansprüche 30 Jahre lang geltend gemacht werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Teilkaskoversicherung

Vollkaskoversicherung

Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden

Grundurteil

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Allgemeines:


BGH v. 28.09.1999:
Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse im Sinne des ZPO § 256 Abs 1 für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben.

BGH v. 28.09.1999:
Ein allgemeiner und ein auf eine Schadensposition gerichteter spezieller Feststellungsantrag sind nebeneinander zulässig. Während des Rechtsstreits ist kein Übergang von der beantragten Feststellung auf einen Leistungsantrag nötig.

OLG Hamm v. 11.02.2000:
Die zeitliche Beschränkung eines Schmerzensgeldes auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist ebenso unzulässig wie auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Zur Abdeckung der Verwirklichung eines schon erkennbaren, aber noch offenen Risikos besteht die Möglichkeit des Feststellungsantrages.

BGH v. 06.06.2000:
Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm den in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgt aus den Grundsätzen der Antragsauslegung, dass damit die ab Klageeinreichung und nicht erst die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden Schadensersatzansprüche erfasst werden.

BGH v. 15.03.2006:
Die Feststellungsklage ist an Stelle der an sich möglichen Leistungsklage zulässig, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank, eine Behörde um ein großes Versicherungsunternehmen handelt.

BGH v. 09.01.2007:
Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen.

OLG Frankfurt am Main v. 14.09.2009:
Die auf die Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden gerichtete Feststellungsklage des den Unfall nicht selbst erlebenden Angehörigen eines Unfallopfers ist unzulässig, wenn der Angehörige nicht atypische Folgewirkungen mit eigenständigem Krankheitswert behauptet. Ein Angehörigen-Schmerzensgeld kennt das deutsche Recht nicht.

OLG Oldenburg v. 19.01.2011:
Die von den Eltern einer bei einem Unfall verstorbenen Schülerin begehrte Feststellung, dass die Berechnung eines späteren eventuellen Unterhaltsanspruches auf der Basis einer beruflichen Tätigkeit der verstorbenen Tochter als Chemieingenieurin und dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einer Chemieingenieurin erfolge, ist unzulässig.

OLG Koblenz v. 24.08.2011:
Über einen Feststellungsantrag darf zwar nicht durch Grundurteil entscheiden werden. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Urteils hinreichend deutlich ergibt, dass dem Feststellungsbegehren umfassend entsprochen wurde (Abgrenzung zu OLG Koblenz NJW-RR 2011, 1002).

BGH v. 06.03.2012:
Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, wenn nach dem Eintritt eines Teilschadens noch weiterer Schaden zu erwarten ist, wie dies bezüglich des Nutzungsausfalls nach noch vorzunehmender Reparatur regelmäßig der Fall ist. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage sogleich in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten.

OLG Saarbrücken v. 20.02.2014:
Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, wenn ein Schaden des Klägers noch nicht abschließend feststeht, künftige Schadensfolgen aber, sei es auch nur entfernt, möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Der Kläger darf den gesamten, auch teilweise bezifferten Anspruch, im Wege der Feststellungsklage geltend machen.

LG Bremen v. 29.04.2014:
Sofern die Beklagten jede weitere Ersatzpflicht hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensereignisses ernsthaft bestreiten, ist eine Unsicherheit der Rechtslage und somit das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Es besteht auch kein Vorrang der Leistungsklage, wenn die Klägerin noch nicht alle möglichen, insbesondere zukünftigen Schäden beziffern kann. Die Möglichkeit von Folgeschäden reicht für ein Feststellungsinteresse aus. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin mit zunehmender Prozessdauer möglicherweise weitere Schäden beziffern kann.




OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2014:
Die ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass im Verfahren ein Teilurteil hinsichtlich der Zukunftsschäden ergeht und die eingetretenen Schäden bezifferbar sind.

OLG Koblenz v. 13.04.2015:
Ist die Schadensentwicklung - vorliegend Beeinträchtigungen des Geschädigten aufgrund einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule - bei Klageerhebung abgeschlossen, steht dem Geschädigten grundsätzlich nur die Leistungsklage zur Verfügung.

OLG München v. 20.11.2015:
Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse wäre nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. - Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.

BGH v. 19.04.2016:
Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar.

KG Berlin v. 16.04.2018:
Das für die Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer Verletzung des Körpers gerichteten Klage notwendige Feststellungsinteresse ist auch gegeben, wenn der Schadensersatzpflichtige geltend macht, er habe den Anspruch durch die bisherigen Leistungen erfüllt.

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Verhältnis von Feststellungsurteil und unerwarteten Spätfolgen:


BGH v. 14.02.2006:
Für Fachkreise unbekannte und deshalb nicht voraussehbare Spätfolgen einer Unfallverletzung sind von der Abweisung einer vormaligen Feststellungsklage nicht umfasst. Der Geschädigte kann daher bei unvorhergesehenen Verschlechterungen erneut ein weiteres Schmerzensgeld einklagen.

KG Berlin v. 16.04.2018:
Die für die Begründetheit eines solchen Antrags notwendige Wahrscheinlichkeit eines (weiteren) Schadenseintritts ist bei Knochenbrüchen jedenfalls im Gelenkbereich regelmäßig gegeben.

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Feststellungsinteresse und Verjährungsverzicht:


OLG Saarbrücken v. 28.06.2006:
Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse entfallen, wenn der Erklärende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige Schäden dem Grunde nach anerkennt und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Erklärung vor oder nach Rechtshängigkeit abgegeben wird. Ist die Erklärung zweifelhaft oder mehrdeutig, bleibt das Feststellungsinteresse bestehen.

OLG Hamm v. 31.03.2015:
Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer mit Wirkung für die bei ihm Versicherten die Schadensersatzpflicht für die angemeldeten und die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden anerkannt hat und mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

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Feststellungsklage und Schiedsgutachterklausel:


Sachverständigenverfahren

LG Frankfurt (Oder) v. 26.06.2014:
Da den Gutachtern im Schiedsverfahren nach A.2.17 AKB lediglich die Beurteilung der Schadenshöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts sowie der Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten obliegt, kann der Versicherungsnehmer auf Feststellung klagen, dass der Versicherer dem Grund nach Versicherungsschutz zu gewähren hat.

OLG Dresden v. 30.03.2021:
In der Kaskoversicherung ist das Feststellungsinteresse auch bei Streit um die Höhe der Entschädigung jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Streitbeilegung vorsehen; der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, bereits im Rechtsstreit zu erklären, ob er sich auf ein solches Verfahren einlassen will.

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Versicherungsanerkenntnis und Feststellungsklage:


OLG Karlsruhe v. 10.03.2000:
Hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten anerkannt, entfällt dessen Feststellungsinteresse für einen entsprechenden Feststellungsantrag nur dann, wenn die Erklärung der Versicherung eindeutig dazu dienen soll, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen. Ist das Anerkenntnis insoweit nicht eindeutig, besteht für den Verletzten im Hinblick auf die Verjährung seiner Ansprüche (3 Jahre bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, 30 Jahre bei einem konstitutiven Schuldanerkenntnis) weiterhin eine Unsicherheit, die zur Annahme eines Feststellungsinteresses iSd ZPO § 256 Abs 1 führt.

OLG Hamm v. 31.03.2015:
Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer mit Wirkung für die bei ihm Versicherten die Schadensersatzpflicht für die angemeldeten und die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden anerkannt hat und mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

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Zahlungen und Rückforderungsanspruch:


OLG Naumburg v. 08.11.2011:
Die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist nicht mit einer Zahlung "unter Vorbehalt" identisch. Maßgeblich ist, wie der Empfänger der Erklärung diese aufzufassen hat. Bei einer Zahlung unter Vorbehalt wird der Empfänger selbstverständlich die Zahlung als unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehend ansehen. Dies ist jedoch im Falle der Zahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" nicht der Fall. Hiermit wird erkennbar für den Empfänger lediglich zum Ausdruck gebracht, dass allein die Zahlung nicht dazu führt, dass die Forderung als solche anerkannt wird. Lediglich dann, wenn aus Sicht des Erklärungsempfängers mit einer Rückforderung zu rechnen ist, kann ausnahmsweise der Zahlung mit der Erklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Erfüllungswirkung zu versagen sein.

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Feststellungsurteil:


OLG Köln v. 23.08.2000:
Der Klage auf Feststellung der Haftung des Unfallgegners für immaterielle Zukunftsschäden ist stattzugeben, wenn angesichts einer nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann.

OLG Hamm v. 14.12.2004:
Bei teilbarer Leistung darf eine negativer Feststellungsklage nur insoweit abgewiesen werden, wie der geleugnete Anspruch besteht.

OLG Hamm v. 27.03.2000:
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfaßt auch die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfalls für den fraglichen Zeitraum entstanden sind.

BGH v. 26.09.2006:
Stehen die Tatsachen, die einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits fest, dann muss der Tatrichter dies im Feststellungsurteil für die Vergangenheit mit einem gem. § 287 ZPO zu bestimmenden - nichtprozentualen - Abzug von den fiktiven Einkünften berücksichtigen.

BGH v. 02.12.2008:
Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.

OLG Hamm v. 13.06.2012:
Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen (im Anschluss an BGH, 14. Februar 2008, I ZR 135/05, NJW 2008, 2716). Die Feststellung betreffend "sämtlichen weitergehenden materiellen aus dem Unfall vom 13.08.2005 resultierenden Schaden" ist eindeutig und lässt keinen Zweifel daran, dass jeglicher materieller Schaden ohne Einschränkung zu ersetzen ist.

OLG Naumburg v. 08.07.2013:
Der antragsgemäß ergangene Feststellungsausspruch, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger künftig materiellen Schaden aus einem bestimmten Unfall zu ersetzen, bezieht sich auf alle materiellen Schäden, die ab Eingang der Klageschrift bei Gericht entstanden sind bzw. entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Klage unter dem Vorbehalt der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben worden ist.

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Prozessuales:


BGH v. 20.01.2015:
Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Hat der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, kann über diesen Antrag in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.

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