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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 26.11.1992 - 2 C 21/91 - Kein Ersatz für ersparte Aufwendungen eines Beamten bei Selbstreparatur

BVerwG v. 26.11.1992: Kein Ersatz für ersparte Aufwendungen eines Beamten bei Selbstreparatur


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.11.1992 - 2 C 21/91) hat entschieden:
Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz gibt in Verbindung mit den dazu erlassenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch auf Ersatz für ersparte Aufwendungen bei einer selbst ausgeführten Reparatur.


Siehe auch Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis


Zum Sachverhalt: Der Kläger, der als Gewerbesekretär im Dienste des Beklagten steht, begehrt von diesem gemäß § 99 LBG Ersatz für einen an seinem Pkw entstandenen Sachschaden.

Auf einer dienstlich veranlassten Fahrt erlitt der Kläger am 3. November 1988 mit seinem anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug einen Unfall; als er nach links in eine Firmeneinfahrt einbiegen wollte, prallte er mit einem sich mit überhöhter Geschwindigkeit aus der anderen Richtung nähernden Fahrzeug zusammen. Laut Kostenvoranschlag der Firma Autohaus K. in B. vom selben Tag sollte die Reparatur Kosten von 894,71 DM verursachen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete dem Kläger 417,68 DM (40 % aus 894,71 DM sowie aus 149,50 DM für Nutzungsausfall und Unkosten).

Im Januar 1989 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm den ungedeckten Schadensbetrag gemäß § 99 LBG zu ersetzen. Später führte er unter Vorlage einer Ersatzteilrechnung des Autohauses K. über 346,88 DM aus, er habe die Instandsetzung selbst durchgeführt und bitte daher, den Schaden nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag abzurechnen; über weitere Teile wie Lack und verschiedene andere Hilfsmittel könne er keine Belege vorlegen.

Nach Ablehnung des Antrags durch den Beklagten und nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1989 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1989 zu verpflichten, ihm Sachschadenersatz in Höhe von 536,83 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu gewähren, unter Abweisung der Klage im übrigen die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Begehren des Klägers abgelehnt habe, ihm gemäß § 99 LBG Ersatz für die am 3. November 1988 eingetretene Beschädigung seines Pkw zu leisten; dem Beklagten sei bei dieser Entscheidung kein Ermessensfehler unterlaufen.

Die Übernahme des Risikos der Beschädigung des Kraftfahrzeugs des Beamten durch den Dienstherrn nach den Regelungen über die Gewährung von Sachschadenersatz bedeute zwar einerseits, dass der Dienstherr grundsätzlich gehalten sei, den Beamten von den negativen Folgen einer Beschädigung seines Fahrzeugs freizustellen; insbesondere solle der Beamte nicht mit den Kosten der Schadensbeseitigung sowie mit einer Wertminderung belastet bleiben. Andererseits stehe der Dienstherr dem Beamten im Rahmen von § 99 LBG aber nicht als Schädiger gegenüber, sondern er habe ihn mit Rücksicht auf seine Dienstverrichtung und das bestehende Dienst- und Treueverhältnis entsprechend der sich daraus ergebenden Risikoverteilung fürsorgepflichtgemäß von den Folgen einer erlittenen Schädigung zu entlasten, für die ein anderer verantwortlich sei. Daher begründe § 99 LBG keinen echten Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn. Es handele sich vielmehr um einen in der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und letztlich in dem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis wurzelnden Ausgleichsanspruch auf Freistellung von den Folgen einer dienstbezogen erlittenen Schädigung.

§ 249 Satz 2 BGB, nach der der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag u.a. dann verlangen könne, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten sei, könne nicht uneingeschränkt gelten. Für die in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Dispositionsbefugnis des Geschädigten, der in der Verwendung der Ersatzleistung frei sei und diese nicht zur Wiederherstellung einzusetzen brauche, sei im Rahmen von § 99 LBG nämlich schon deshalb kein Raum, weil der Dienstherr nach dieser Vorschrift nicht als Schädiger Schadensersatz zu leisten, sondern (lediglich) einen Ausgleich dafür zu erbringen habe, dass der Beamte von einem Dritten geschädigt worden sei. Beim Kläger sei keine Vermögensbelastung verblieben, die durch die Gewährung von Sachschadenersatz auszugleichen wäre. Die eigene Arbeitsleistung, die den Kläger zur Reparatur seines Fahrzeugs aufgewendet habe, sei nicht geeignet, einen Anspruch auf Sachschadenersatz nach § 99 LBG zu begründen. Der Beamte erhielte auf diese Weise eine seine finanziellen Aufwendungen in der fraglichen Angelegenheit übersteigende Geldleistung seines Dienstherrn.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Das Rechtsmittel blieb jedoch erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger aus § 99 LBG keinen weiteren Rechtsanspruch auf Ersatz des an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens hat und dass der Beklagte diesen Anspruch ohne Ermessensfehler abgelehnt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 LBG, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde dem Beamten dafür Ersatz leisten, wenn ihm bei Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das keinen Körperschaden verursacht hat, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise getragen oder mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen nach dieser Bestimmung eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn darüber zu treffen ist, ob und in welcher Höhe dem Kläger Sachschaden zu ersetzen ist, sind erfüllt. Der Sachschaden am Kraftfahrzeug des Klägers, einem Gegenstand im Sinne des § 99 Abs. 1 LBG, ist in einer Dienstunfallsituation eingetreten, in der es lediglich an einem Körperschaden beim Kläger gefehlt hat, und dieser hat den Schaden auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt (§ 99 Abs. 3 LBG).

Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des zu leistenden Ersatzes von Sachschäden sind, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB nicht unmittelbar und uneingeschränkt anwendbar; denn es geht hier nicht darum, einen zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehenden schuldrechtlichen Anspruch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schadensverursachung auszugleichen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der sich nur auf Sachschäden für solche Gegenstände beschränkt, die der Beamte bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise mitgeführt hat. Nicht erfasst von der Vorschrift werden andere Vermögensschäden. Diese Beschränkung des Ersatzes ergibt sich aus dem Zweck der Norm. Bei Verwendung eines Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften - wie hier - ausdrücklich anerkannt worden ist, hat der Dienstherr das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlassten dienstlichen Fahrten zu tragen (Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - ). So wird etwa in Abweichung zu §§ 249, 254 BGB nach § 99 Abs. 3 LBG auch dann Ersatz geleistet, wenn den Beamten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ein mitverursachendes Verschulden trifft.

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die zur Konkretisierung der in § 99 LBG erlassenen Verwaltungsvorschrift über den Ersatz von Sachschäden nach § 99 LBG vom 8. Dezember 1987 (MinBl. 1988, S. 3 - insoweit gleichlautend die Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 1992 - MinBl. 1992, S. 106) das in § 99 LBG eingeräumte Ermessen in zulässiger Weise konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgeführt, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen (vgl. Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - ). In Fällen der genehmigten Benutzung eines privateigenen Personenkraftwagens für dienstliche Zwecke ist die durch Verwaltungsvorschriften festgelegte Begrenzung der Höhe der Erstattung eines anlässlich eines Dienstunfalls - ohne Körperschäden - eingetretenen Schadens an dem Kraftfahrzeug von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtmäßig angesehen worden (vgl. u.a. Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - m.w.N.; Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 2 B 1.81 -).

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz für ersparte Aufwendungen festgestellt, dass dieser Anspruch in den ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit § 99 Abs. 1 LBG nicht vorgesehen ist. Diese Verwaltungsvorschriften stellen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eine vorwegnehmend fixierte vorgezeichnete Verwaltungspraxis dar, an die sich die Behörde grundsätzlich halten muss (vgl. Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 6 A 5.88 - m.w.N.). Ob der Beklagte im Rahmen der "Kann"-Vorschrift des § 99 Abs. 1 LBG in den Verwaltungsvorschriften sein Ermessen auch hätte dahin konkretisieren können, dass unabhängig von der Art der Reparatur die Erstattung auf der Grundlage des Kostenvoranschlags zu erfolgen habe, kann mithin offenbleiben. Er war jedenfalls nicht gehalten, sein Ermessen in dieser Weise zu binden.

Zwar mögen bei der Abwicklung dieses Anspruchs - wie auch im Rahmen des § 32 BeamtVG - im Hinblick auf den Umfang der Pflicht zum Ersatz des Sachschadens teilweise die zu §§ 249 ff. BGB entwickelten allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze für die Leistung des Ersatzes für Sachschäden herangezogen werden (vgl. Fürst, GKöD I, 0 § 32 BeamtVG, RdNr. 12; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 32 BeamtVG, RdNr. 3). Zum Schadensersatzrecht des BGB hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - (NJW 1992, 1618 ff. *= Fortführung der bisherigen Rechtsprechung) entschieden, dass der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand setzt, in Anwendung von § 249 Satz 2 BGB die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen kann. Dieser schadensersatzrechtliche Grundsatz muss indes auf den im Beamtenrecht begründeten Anspruch auf Ersatz von Sachschäden, der in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet ist, nicht übertragen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Rahmen des § 249 Satz 2 BGB um einen Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger handelt und es dem Schädiger nicht zugute kommen soll, ob der Geschädigte die Reparatur in einer Werkstatt oder selbst durchführt. Sinn des § 99 Abs. 1 BGB ist es nicht, den nach §§ 249 ff. BGB normierten Schaden, sondern die besondere finanzielle Belastung, die den Beamten trifft, auszugleichen.

Vorliegend ist beim Kläger keine Vermögensminderung verblieben, die durch die Gewährung eines Sachschadenersatzes auszugleichen wäre. Der am Kraftfahrzeug entstandene Sachschaden betrug laut Kostenvoranschlag 894,71 DM. Nach Abzug der von der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung in Höhe von 40 v.H. = 357,89 DM verblieb beim Kläger ein von ihm selbst zu tragender Schadensanteil von 60 v.H. wegen leicht fahrlässigen mitwirkenden Verschuldens. Dieser Betrag wäre dem Kläger zwar, hätte er den Schaden in einer Reparaturwerkstatt beheben lassen, im Rahmen des § 99 Abs. 1 und 3 LBG erstattet worden. Vorliegend hat er indessen lediglich für 346,88 DM Ersatzteile gekauft und das Kraftfahrzeug selbst repariert. Da die Kosten der Ersatzteilbeschaffung geringer sind als die von der Versicherung erfolgte Erstattung, liegt keine finanzielle Belastung vor, die den Beamten trifft. Entschließt sich der Beamte, einen beschädigten Gegenstand selbst zu reparieren, und spart er dadurch im Vergleich zur ihm offenstehenden Wiederherstellung durch einen Dritten Geldmittel ein, so ist es nach Sinn und Zweck des § 99 LBG nicht geboten, ihm gleichwohl entsprechend § 249 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Sachschadenersatz in der gleichen Höhe wie im Falle der Wiederherstellung durch einen Dritten zuzubilligen. Der Beamte erhielte auf diese Weise eine seine finanziellen Aufwendungen in dem Schadensfall übersteigende Geldleistung seines Dienstherrn. Das ist nicht durch den oben dargestellten Inhalt und Zweck der Regelung des § 99 LBG gefordert, zumal angesichts der auch in dem hier in Rede stehenden Bereich gebotenen sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel. ..."



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