"Im Zusammenhang mit der Frage des Forderungsübergangs, insbesondere des Übergangs auf Sozialleistungsträger, steht auch die Problematik der Verjährung. Wenn der Anspruch nicht bereits unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeht, muß der Sozialleistungsträger den bis zum Übergang erfolgten Ablauf der Verjährungsfrist nach §§ 412, 404 BGB gegen sich gelten lassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist allerdings nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zuzurechnen. Vielmehr ist eine Wissenszurechnung nur zu bejahen, sofern es sich bei dem Bediensteten um einen sog. Wissensvertreter handelt (BGHZ 133, 129, 138 f. m. w. N.). Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 166 BGB ist das nur der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regreßforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGHZ 133, 129, 140). An dem strengen Abstellen auf den alleinigen Wissensstand des mit der Verfolgung des Regreßanspruchs betrauten Bediensteten ändert sich nichts dadurch, daß dem Geschädigten im Hinblick auf das sozialhilferechtliche Nachrangprinzip zunächst eine Einziehungsermächtigung zuerkannt wird. Das gilt selbst in Fällen, in denen dieselbe Behörde, die später den Rückgriffsanspruch geltend macht, in der Lage gewesen wäre, mit Hilfe der Einziehungsermächtigung, etwa weil sie Amtspfleger des Geschädigten war, für den Geschädigten die Verjährung zu unterbrechen (BGHZ 133, 129, 140). Zu rechtfertigen ist dieses - auf den ersten Blick überraschende - Ergebnis mit der besonderen Konstruktion des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger und der anderenfalls eintretenden Schlechterstellung im Vergleich zum Sozialversicherungsträger (BGHZ aaO.). Kenntnis i. S. des § 852 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich positives Wissen voraus. In der Rechtsprechung wird dem ausnahmsweise der Fall gleichgesetzt, daß der Geschädigte zwar keine positive Kenntnis, aber jedenfalls die Möglichkeit hatte, sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen (BGH NJW 1994, 3092). Dadurch soll dem Geschädigten die Möglichkeit genommen werden, den Beginn der Verjährungsfrist mißbräuchlich dadurch hinauszuschieben, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Erkenntnis verschließt, so daß die Berufung auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte. Diese Grundsätze hat der VI. Zivilsenat des BGH auch auf Fälle des Forderungsübergangs auf einen Sozialhilfeträger für anwendbar erklärt, zugleich aber betont, daß insoweit weder eine Aktenüberprüfung bzw. eine Aktenauswertung, noch eine Schließung der Wissenslücke durch lange und zeitraubende Telefonate verlangt werden könne (BGHZ 133, 192, 199 f.)." |