Das Verkehrslexikon
Der Forderungsübergang auf die Versicherung
Der Forderungsübergang auf die Versicherung
Siehe auch
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung
Steht einem privat versicherten Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Schadens zu, so geht regelmäßig der Anspruch nach § 86 VVG n. F. (§ 67 VVG a.F.) auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
Der Versicherer erhält also kraft Rechtsübergangs den Schadensersatzanspruch im Austausch gegen die Ersatzleistung; ihm wird damit - im Umfang des Übergangs - lediglich das Realisierungsrisiko hinsichtlich des Schadensersatzanspruches zugewiesen. Konsequenterweise ordnet daher § 86 VVG n. F. (§ 67 VVG a.F.) die Leistungsfreiheit des Versicherers an, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadensfalles seinen übergangsfähigen und realisierbaren Anspruch oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht mit der Folge aufgibt, dass nicht mehr das Realisierungsrisiko in Frage steht, sondern der Versicherer abschließend den Schaden ohne Regressmöglichkeit ersetzen müsste.
- nach oben -