Das Verkehrslexikon
Der Begriff des Familienangehörigen bei der Anwendung des Familienprivilegs
Der Begriff des Familienangehörigen bei der Anwendung des Familienprivilegs
Siehe auch
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung
Unter den Begriff "Familienangehöriger" fallen jedenfalls alle Personen, die miteinander verheiratet, verwandt oder verschwägert sind. Dabei ist der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft unerheblich; insoweit wird einer uferlosen Ausweitung durch das weitere Erfordernis der häuslichen Gemeinschaft vorgebeugt.
Über diesen Kreis hinaus können als Familienangehörige auch solche Personen von § 67 Abs. 2 VVG erfaßt werden, die - ohne familienrechtliche Verbindung - aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder rein tatsächlich mit dem Versicherten in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist, und daher wegen der damit verbundenen wirtsch
- nach oben -