Das Verkehrslexikon
Bei Vorsatz findet trotz des Familienprivlegs der Forderungsübergang statt
Wurde der Schaden vorsätzliche verursacht, kommt es trotz des Vorliegens der Merkmale des Familienprivilegs dennoch zum Forderungsübergang
Siehe auch
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung
Trotz bestehender häuslicher Gemeinschaft geht der Ersatzanspruch des geschädigten Versicherungsnehmers jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat (§ 67 Abs. 2, 2. Halbs. VVG). Voraussetzung ist allerdings, daß nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung als solche vorsätzlich geschah, sondern der Vorsatz den letztlich eingetretenen Schaden selbst umfaßte, sich also auch auf die Schadensfolgen erstreckte, für die der Versicherer Leistungen zu erbringen hat.
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