Das Verkehrslexikon

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Zum Zeitpunkt des Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger und die Arbeitsverwaltung

Groß DAR 1999, 337 ff.: Zum Zeitpunkt des Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger und die Arbeitsverwaltung


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall




Zum Zeitpunkt des Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger und die Arbeitsverwaltung führt Groß, Forderungsübergang im Schadensfall, DAR 1999, 337 ff., 341 aus:
"Vom Normzweck der Legalzession her ist § 116 Abs. 1 SGB X auf einen möglichst frühzeitigen Forderungsübergang hin ausgerichtet.

Der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger erfolgt im Rahmen des § 116 Abs. 1 5GB X ( wie zuvor auch in dem des § 1542 RVO) grundsätzlich unmittelbar im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und erfasst schon in diesem Zeitpunkt dem Grunde nach auch die Ersatzansprüche des Geschädigten in bezug auf solche Leistungen, die erst in der Folgezeit zu erbringen sind, sofern diese nach den Umständen des Schadensfalles in Betracht zu ziehen waren. Dabei reicht eine weit entfernte Möglichkeit des Eintritts solcher Tatsachen aus, aufgrund derer später Versicherungsleistungen erforderlich werden. Die Entstehung derartiger Tatsachen darf nur nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen sein.


Ein solcher frühzeitiger Übergang kommt allerdings nur in Betracht, wenn bereits im Augenblick des schädigenden Ereignisses tatsächlich ein Sozialversicherungsverhältnis bestand. Denn nur in einem solchen Fall ist bereits im Augenblick des Schadensfalles die mögliche Leistungpflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsamt dem durch einen Unfall Verletzten Arbeitslosengeld zu gewähren hat. Bestand beim Unfall ein Arbeitslosenversicherungsverhältnis, dann ging auch schon in diesem Zeitpunkt der Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf die Bundesanstalt für Arbeit über.

Auch dann, wenn Sozialversicherungsleistungen später infolge gesetzlicher Änderungen erhöht oder sonst wesentlich umgestaltet werden, tritt der entsprechende Forderungsübergang bereits unmittelbar im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein.

Anderes gilt jedoch, soweit im Kern schon angelegte sozialversicherungsrechtliche Leistungspflichten durch die spätere Gesetzgebung nicht nur - systemkonform - fortentwickelt, sondern dem Grunde nach ganz neu geschaffen werden. In diesen Fällen liegt eine sogenannte Systemänderung vor, die dazu führt, dass der Forderungsübergang erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung erfolgen kann. Zuletzt hat der VI. Zivilsenat des BGH eine derartige Systemänderung hinsichtlich der Einführung eines krankheitsunabhängigen Anspruchs auf häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a. E bejaht (BGHZ 134, 381, 385)."