Das Verkehrslexikon
Vom Forderungsübergang sind nur die kongruenten Leistungen betroffen
Vom Forderungsübergang sind stets nur die zeitlich und sachlich mit dem Schaden kongruenten Leistungen betroffen
Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall
Bereits zu § 1542 war allgemein anerkannt, daß ein Forderungsübergang nur insoweit erfolgen konnte, als die Versicherungsleistungen zeitlich und sachlich in einem inneren Zusammenhang mit dem Schaden standen.
Dieser Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Kongruenz findet sich heute unmittelbar im Wortlaut des Gesetzes (,,... soweit dieser... Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen").