Das Verkehrslexikon
Die vom Forderungsübergang im Schadensfall betroffenen Versicherungsarten
Die vom Forderungsübergang im Schadensfall betroffenen Versicherungsarten
Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Der Forderungsübergang gem. § 86 VVG n. F. (§ 67 VVG a. F.) gilt für die gesamte private Schadenversicherung, insbesondere:
- die Kfz.-Kaskoversicherung,
- die allgemeine Haftpflichtversicherung,
- die Fahrerschutzversicherung,
- die Rechtsschutzversicherung
und
- die Personenversicherung, soweit sie Schadensleistungen erbringt (z.B. Krankenversicherung, private Pflegeversicherung und teilweise auch die Unfallversicherung).
Nicht erfasst von § 86 VVG n. F. (§ 67 VVG a. F.) wird dagegen die Krankentagegeldversicherung, eine der abstrakten Bedarfsdeckung dienende Summenversicherung.
Auch die private Unfall-(Summen-)versicherung wird nicht erfasst (OLG Düsseldorf VersR 1996, 480); der Geschädigte, der sich diese Leistungen außerhalb des Sozialrechts durch freiwillige Prämienzahlungen erkauft, muss sich diese Drittleistungen auch nicht auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
Auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung scheidet die Vorschrift als Grundlage eines Forderungsüberganges auf den Kfz-Haftpflichtversicherer aus. Das folgt daraus, dass der Geschädigte hier nach § 3 Nr. 1 PflVG einen Direktanspruch gegen den - gesamtschuldnerisch mithaftenden (§ 3 Nr. 9 PflVG) - Haftpflichtversicherer hat, so dass dieser mit der Schadensersatzleistung eine eigene Verpflichtung erfüllt. Einen eventuellen Rückgriffsanspruch kann der Versicherer nur gemäß § 426 Abs. 2 BGB unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger erwerben.