Das Verkehrslexikon
Zur Erstattungsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Groß DAR 1999, 337 ff.: Zur Erstattungsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall
Hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen führt Groß, Forderungsübergang im Schadensfall, DAR 1999, 337 ff. (343) folgendes aus:
"Durch schädigende Ereignisse, insbesondere Verkehrsunfälle werden bedauerlicherweise oft Personen so schwer verletzt, dass sie fortan Pflegefälle sind. Vielfach werden sie in der häuslichen Umgebung durch Angehörige, Freunde oder Bekannte gepflegt. Für diese Pflegepersonen sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (SGB XI) auf Antrag von der Pflegekasse (§170 Abs. 1 Nr.6 SGB XI) Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen (§ 44 SGB XI), wenn sie nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (§19 SGB XI) und anderweit regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Daran schließt sich natürlich die rechtlich äußerst interessante und wirtschaftlich gewichtige Frage an, ob die Entrichtung dieser Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson der Behebung eines Schadens dient, der dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 BGB artgleich, also kongruent ist und damit gemäß § 116 SGB X auf die Pflegekasse übergehen könnte.
Diese Frage hat in der Literatur zu heftigen, kontroversen Diskussionen geführt und ist von Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet worden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sie nunmehr auf eine Sprungrevision gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover hin durch Urteil vom 10. November 1998 (BGHZ 140, 39) letztinstanzlich dahingehend entschieden, dass sich die im Rahmen des § 44 SGB XI für die Pflegeperson zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge als zusätzlicher ersatzpflichtiger (normativer) Schaden des pflegebedürftigen Geschädigten darstellten und insoweit dessen - kongruenter - Ersatzanspruch gegen den Schädiger auf Befriedigung vermehrter Bedürfnisse gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Pflegekasse übergehe.
In einem Obiter dictum hat der Senat zudem klarstellend darauf hingewiesen, dieser übergangsfähige Ersatzanspruch trete zusätzlich neben den dem Geschädigten - bei unentgeltlichen Pflegeleistungen Dritter - erwachsenen, an der Nettovergütung einer vergleichbaren entgeltlich tätigen Hilfskraft ausgerichteten Ersatzanspruch, der seinerseits nur in Höhe des Pflegegeldes vom Rechtsübergang auf die Pflegekasse erfasst werde und im übrigen, soweit nämlich die besagte Nettovergütung das Pflegegeld übersteige, bei dem Geschädigten verbleibe."