Das Verkehrslexikon

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Kein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger, sofern das Familienprivileg greift

Kein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger, sofern das Familienprivileg greift


Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall




Nach § 116 Abs. 6 SGB X ist ein Forderungsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen.

Ein übergangsfähiger Ersatzanspruch kann darüber hinaus auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.


Allerdings wird angenommen, dass das Familienprivileg dann nicht greift, wenn die Ehe erst zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem der Regress des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers längst abgeschlossen ist.

Mit dieser Vorschrift ist die Rechtsprechung aufgegriffen und gesetzlich verankert worden, die im Rahmen des früheren § 1542 RVO zur entsprechenden Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG entwickelt worden war. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden.