Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Stuttgart Urteil vom 09.06.2005 - 13 U 21/0 - Ausschluss des Übergangs auf den privaten Krankenversicherer durch das Angehörigenprivileg

OLG Stuttgart v. 09.06.2005: Zum Angehörigenprivileg beim Forderungsübergang auf den Krankenversicherer


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 09.06.2005 - 13 U 21/04) hat entschieden:
Das Angehörigenprivileg (§ 6711 VVG) schließt aus, dass der auf § 3 Nr. 1 PflVG gestützte Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf dem privaten Krankenversicherer des Geschädigten übergeht.


Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Auch der Übergang des Direktanspruchs des geschädigten Kindes gegen die beklagte Haftpflichtversicherung gem. § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVersG scheitert an der Übergangssperre des Angehörigenprivilegs aus § 67 II VVG.

Die Voraussetzungen des § 67 II VVG liegen unstreitig vor. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ist damit ein Übergang des gegen den Angehörigen gerichteten Anspruchs ausgeschlossen. Diese Sperre gilt dann auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Ziff. 1 PflVersG.

Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut des § 67 II VVG, wohl aber aus der Rechtsnatur des Direktanspruchs. Er dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist des-halb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig, er ist akzessorisches Recht (BGH, NJW 2001, 754 = NZV 2001, 129 = VersR 1979, 256). Geht der Haftpflichtanspruch auf einen neuen Gläubiger über, geht entsprechend § 401 BGB auch der ihn sichernde Direktanspruch über; geht wegen § 67 II VVG der Haftpflichtanspruch nicht über, gilt dies auch für den Direktanspruch (BGH, VersR 1979, 259). Dieses der Formulierung des § 3 Ziff. 1 PflVersG zu entnehmende Akzessorietätsprinzip gilt nicht nur für die Entstehung, sondern grundsätzlich auch für das weitere Schicksal des Direktanspruchs.

Die Kl. kann sich zur Begründung ihrer Ansicht, der Akzessorietätsgrundsatz gebiete diese Rechtsfolge nicht, nicht da-rauf berufen, die Rechtsprechung habe in Ausnahmefällen eine Verselbständigung des Direktanspruches bereits zugelassen. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: So hat der BGH (NJW 1996, 2933) für den Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialhilfeträger die Übergangssperre des § 116 VI SGB X - der § 67 II VVG nachgebildet ist und denselben Regelungsgehalt hat - nicht eingreifen lassen, um einen ansonsten auftretenden Normenkonflikt zwischen der Übergangssperre des § 116 VI SGB X und dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe zu vermeiden.

Bereits zuvor hat der BGH (BGHZ 116, 200) eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet, in einem Fall für gerechtfertigt gehalten, in dem der Arbeitnehmer in den Schutzbereich einer Pflichtversicherung einbezogen war, weil in einem solchen Fall der für die Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit maßgebliche Grund, dem Arbeitnehmer die drückende Last der Haftung abzunehmen, entfiele. In dieser Entscheidung wird jedoch gleichzeitig betont, dass am Trennungsgrundsatz festgehalten wird.

Denselben Hinweis enthält eine weitere Entscheidung des BGH (NJW 1995, 452), in der für den Bereich des § 829 BGB der Opferschutz gegenüber dem Prinzip, dass bei fehlender Haftung auch der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist, für vorrangig gehalten wurde.

Die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Erwägungen der Vermeidung eines Normkonfliktes bzw. des Opferschutzes treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Auch die weiteren, von der Kl. vorgebrachten Argumente rechtfertigen es nicht, eine Verselbständigung des Direktanspruchs anzuerkennen:

Soweit die Kl. Vorschriften aus dem Bürgschaftsrecht heranzieht um ihre Auffassung zu belegen, der Akzessorietätsgrundsatz besage nicht, dass die Rechtspositionen von Hauptschuldner und Bürge stets identisch seien, handelt es sich hierbei um ausdrückliche - vorliegend gerade fehlende - gesetzliche Regelungen. Gleiches gilt für die Verjährungsregelung des § 3 Nr. 3 PflVersG.

Die Regelung der Bindungswirkung in § 3 Nr. 8 PflVersG soll für den Fall des klagabweisenden Urteils verhindern, dass der Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger anders entschieden wird als der zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer; dies hat mit dem Akzessorietätsgrundsatz nichts zu tun.

Ob Sinn und Zweck des § 67 II VVG schließlich eine andere Entscheidung gebieten, insbesondere eine teleologische Reduktion des § 67 II VVG dahin, dass bei Bestehen eines Direktanspruchs nach § 3 Nr. 1 PflVersG auch der Schadensersatzanspruch gegen den schädigenden Familien-angehörigen übergeht (so z. B. Prölls-Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rdnr. 36 unter Hinweis darauf, dass es nicht Zweck des § 67 II VVG sei, den Schadensversicherer zugunsten des Haftpflichtversicherers endgültig mit dem Schaden zu belasten), erscheint fraglich. Sinn und Zweck des § 67 II VVG - ebenso wie des an diese Vorschrift angelehnten § 116 VII SGB X - ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (BGH, NJW 1994, 585; VersR 1979, 256). Geschützt werden soll demnach der Familienfriede sowie der Familienverband als Wirtschaftsgemeinschaft. Mag die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers letzterem Schutzgedanken nicht widersprechen, gilt dies doch für den ersten. Denn wird im Prozess gegen den Haftpflichtversicherer, wie dies häufig der Fall sein wird, der Unfallablauf und das Verschulden des Versicherungsnehmers streitig, muss dieser als Zeuge auftreten mit der Folge, dass innerfamiliär doch eine Auseinandersetzung mit und über die Schuldfrage stattfindet (vgl. zu diesem Punkt auch ausführlich LG Trier, NJW-RR 1999, 392).

Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen. Der BGH hat in seiner soweit ersichtlich zuletzt zu dieser Frage ergangenen Entscheidung (NJW 2001, 754 =NZV 2001, 129 = VersR 2001, 215) nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsauffassung ausgeführt:
"Zum Anderen und vor allem sieht sich der Senat angesichts der klaren Normaussage des § 116 VI SGB X sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legitimiert, für die hier in Rede stehende besondere Fallgestaltung den Vorschlägen zu einer „teleologischen Reduktion” zu folgen, die im Ergebnis auf eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes hinausläuft. Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers (so auch LG Trier, aaO)”.
Diesen auch auf § 67 II VVG zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Wegen des klaren Wort-lautes der Norm, wonach ein Anspruchsübergang „aus-geschlossen” ist und der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht scheidet die Annahme eines isolierten Anspruchsüberganges ebenso aus wie eine teleologische Reduktion des § 67 II VVG. ..."



Datenschutz    Impressum