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BGH Urteil vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99 - Zum Quotenvorrecht des Sozialversicherten bei Anspruchsbegrenzung ween Mitverschuldens

BGH v. 21.11.2000: Zum Quotenvorrecht des Sozialversicherten bei Anspruchsbegrenzung ween Mitverschuldens


Der BGH (Urteil vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99) führt im einzelnen zu den drei verschiedenen Formen des Forderungsübergangs bei Haftungsbegrenzung aus:
Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit einer gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an BGHZ 135, 170).


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Aus den Entscheidungsgründen:

"... II. ... 1. ... a) ... b) ... aa) § 116 Abs. 2 SGB X bestimmt, daß in Fällen, in denen die Haftung des Schädigers durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist, der Ersatzanspruch des Geschädigten nur insoweit auf den Versicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe übergeht, als er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten erforderlich ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in bewusster Abkehr von der früheren Rechtslage nach § 1542 RVO, bei der die Rspr. ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers anerkannt hatte (BGHZ 22, 136, 138; Senatsurteil VersR 1966, 1549 m. w. N.), ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten eingeführt (Regierungsentwurf eines SGB, BT-Drucks. 9/95, S. 28, 40). Dieses bezieht sich auf den gesamten Schaden des Verletzten, so dass er seine Ersatzansprüche bei höhenmäßiger Begrenzung der Haftung ohne Rücksicht darauf vorab befriedigen kann, ob sie den jeweiligen Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruent sind (BGHZ 135, 170, 173 ff.).

bb) Das Quotenvorrecht kommt dem Geschädigten dagegen, wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung S. 172 bereits erwähnt hat, nicht zugute, wenn die Haftung des Schädigers wie hier nicht nur durch gesetzliche Höchstbeträge, sondern darüber hinaus noch durch ein Mitverschulden oder eine Mitverantwortung des Geschädigten gem. § 9 StVG begrenzt ist. ...

aaa) Für den Fall, dass der Anspruch des Geschädigten ausschließlich wegen Mitverschuldens oder Mitverantwortlichkeit begrenzt ist (§ 254 BGB, §§ 9, 17 StVG) bestimmt § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X, dass auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Abs. 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Teil übergeht, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Der Gesetzgeber hat damit das ebenfalls unter der Geltung des früheren § 1542 RVO bestehende Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers beseitigt. Doch hat er es - anders als bei der Haftungsbegrenzung durch Höchstsummen gem. § 116 Abs. 2 - nicht durch ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten ersetzt. Vielmehr hat er in Fällen dieser Art einen Forderungsübergang nach der sogenannten "relativen Theorie" angeordnet (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Regierungsentwurf eines SGB, BT-Drucks. 9/1753 S. 17, 44; André BG 1983, 716, 717). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht danach nicht mehr in voller Höhe der erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen über; vielmehr beschränkt sich der Rückgriffsanspruch des Sozialleistungsträgers auf den Anteil der Sozialleistungen, welcher der Haftungsquote des Schädigers entspricht. Dem Geschädigten verbleibt demgegenüber der um seinen Mitverschuldensanteil gekürzte Teil des Schadensersatzanspruchs, der dem Verhältnis seines von der Sozialleistung nicht gedeckten Restschadens zum Gesamtschaden entspricht (BGHZ 106, 381, 385).

An dem Verzicht auf das Quotenvorrecht des Geschädigten hat der Gesetzgeber trotz der im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat geäußerten Kritik im Falle einer Haftungsbegrenzung durch Mitverschulden festgehalten (vgl. BT-Drucks. 526/80 S. 27 f.; Hauck / Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/3, § 116 SGB X Rdn. 33). Die Versagung des Quotenvorrechts für den Geschädigten in Abs. 3 Satz 1 von § 116 SGB X ist auch durchaus gerechtfertigt. Der Geschädigte, der durch Mitverschulden zur Entstehung seines Schadens in zurechenbarer beigetragen hat, erscheint weniger schützenswert als derjenige, der sich einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung gegenübersieht, die er nicht beeinflussen kann (Hauck / Haines, aaO.; Hessert VersR 1997, 39, 41; Pappai BKK 1983, 97, 98).

bbb) Das Konkurrenzverhältnis von Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in § 116 SGB X für die Fälle, in denen eine gesetzliche Haftungsbegrenzung der Höhe nach mit einer Haftungseinschränkung infolge Mitverschuldens des Geschädigten zusammentrifft, wird durch Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift geregelt. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung gilt die für die Haftungsbegrenzung durch Mitverschulden angeordnete Berechnungsmethode nach der so genannten relativen Theorie (Abs. 3 Satz 1) auch bei einer Beschränkung der Haftung durch Höchstsummen. Auch bei einer Kumulation dieser beiden Haftungsbegrenzungen findet also das Quotenvorrecht des Geschädigten, das Abs. 2 für eine Beschränkung der Haftung durch gesetzliche Höchstbeträge vorsieht, keine Anwendung. Dies entspricht der übereinstimmenden Auffassung in Rspr. und Schrifttum (vgl. Österr. OGH ZfRV 1997, 212; OLG Düsseldorf NZV 1996, 238; Geigel-Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 30 Rdn. 60, 65; Hauck / Haines a.a.O., § 116 Rdn. 30, 33, 36; Kasseler Kommentar-Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 1999, § 116 SGB X Rdn. 215; Pickel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, X. Buch, § 116 Rdn. 42, 46; SGB-SozVers-GesKomm-Gitter, § 116 SGB X Anm. 17, 19; Wannagat-Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, § 116 SGB X Rdn. 40, 42, 47; André a.a.O. S. 717 f.; v. Olshausen, VersR 1983, 1108. 1109, 1112; Plumeyer, BG 1985, 206, 208; Hessert VersR 1997, 39, 41; Greger / Otto, NZV 1997, 292, 293 Fn. 16; offen gelassen von Schroeder / Printzen-Schmalz, Sozialgesetzbuch, § 116 SGB X Rdn. 26)...."



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