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BGH Urteil vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99 - Zur Berechnung der übergegangenen und nicht übergegangenen Ansprüche
BGH v. 21.11.2000: Zur Berechnung der übergegangenen und nicht übergegangenen Ansprüche
Der BGH (Urteil vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99) führt ausführlich aus, wie die Berechnung der übergegangenen und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche vorgenommen werden muß, wenn eine Haftungsbegrenzung nach Höchstbeträgen und eine Haftungsbeschränkung wegen Mitverschuldens zusammentreffen:
Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall
"... I. ... 1. ... 2. ... a) Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche ist bei dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen auf der Grundlage der in §116 Abs. 3 Satz 1 SGB X verankerten relativen Theorie vorzunehmen (Abs. 3 Satz 2). Doch besteht allseits Einigkeit darüber, dass eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, weil sie zu dem unakzeptablen Ergebnis führen würde, dass der dem Geschädigten verbleibende Anspruch betragsmäßig umso höher wäre, je höher sein Mitverschuldensanteil ist (vgl. insbesondere Olshausen, VersR 1983, 1108, 1110). Zur Vermeidung solcher Ergebnisse wird von der überwiegenden Meinung im Schrifttum die relative Theorie in modifizierter Form angewendet (André BG 1983, 717 f.; Plumeyer, BG 1985, 208 f.; Kasseler Kommentar-Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 1999, § 116 SGB X Rdn. 224; Geigel-Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 30 Rdn. 65; Hauck / Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/3, § 116 SGB X § 116 Rdn. 36; Pickel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, X. Buch, § 116 Rdn. 46; SGB-SozVers-GesKomm-Gitter, § 116 SGB X Anm. 19; Wannagat-Eichenhofer, Sozialgesetzbuch, § 116 SGB X Rdn. 40, 42). Danach ist zunächst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche nach der relativen Theorie gem. § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X ohne Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenze vorzunehmen. Überschreitet der um den Mitverschuldensanteil des Geschädigten gekürzte Gesamtschadensanspruch die gesetzliche Haftungshöchstsumme, so ist anschließend das Ergebnis der Aufteilung zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchstgrenze anteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleistungsträger und Geschädigten zu verteilen. Auf diese Weise kommt es zwischen ihnen zu einer gleichmäßigen Verteilung des gekürzten Ersatzanspruchs.
In dieser modifizierten Form legt auch der Senat die relative Theorie seiner Prüfung im vorliegenden Fall zugrunde. Hingegen kann der teilweise im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, bei der Berechnung der jeweiligen Ansprüche müsse Abs. 2 in einer Kombination der beiden Haftungsbegrenzungsregelungen in Abs. 3 Satz 2 einbezogen werden (vgl. insbesondere Küppersbusch VersR 1983, 193, 203). Eine solche Vorgehensweise liefe im praktischen Ergebnis darauf hinaus, dem Geschädigten in diesen Fällen doch wieder zu einem Quotenvorrecht zu verhelfen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt war."