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OLG Rostock Urteil vom 18.06.2004 - 8 U 93/03 - Zum Forderungsübergang auf die Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall

OLG Rostock v. 18.06.2004: Bei einem Arbeitsunfall findet ein Forderungsübergang nur auf die Unfallversicherung, nicht auf die Krankenkasse statt; der Krankenkasse steht, wenn sie Leistungen erbracht hat, allenfalls ein Bereicherungsanspruch gegen den Schädiger zu


Das OLG Rostock (Urteil vom 18.06.2004 - 8 U 93/03) hat entschieden, dass ein Forderungsübergang auf die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Arbeitsunfall auch dann nicht stattfindet, wenn diese zunächst Leistungen erbracht hat. Vielmehr geht der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger von vornherein in voller Höhe auf den Träger der Unfallversicherung über, wie sich aus der am 1.1.1991 in Kraft getretenen Regelung in § 11 IV SGB V ergebe.

Der Krankenversicherung - die zu Leistungen ausdrücklich nicht verpflichtet ist, sofern ein Arbeitsunfall vorliegt - hat wegen ihrer gleichwohl erbrachten Vorleistungen einen als kodifizierten Bereicherungsanspruch zu betrachtenden Erstattungsanspruch aus § 105 SGB X allein gegen die Unfallversicherung.


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage ab, ob der Schadensersatzanspruch des geschädigten Versicherungsnehmers aus § 823 Abs. 1 BGB gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist. Diese Frage hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass der tragische Unfall Folge einer vom Geschädigten vorgenommenen Rettungshandlung war und deshalb gem. §§ 2 I Nr. 13 lit. a) Alt. 2 i.V.m. § 8 I 1 SGB VII als Arbeitsunfall anzusehen ist, für den gem. § 11 IV SGB V kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verweist, wonach es für den Übergang des Schadenersatzanspruches genüge, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten überhaupt in Betracht komme (BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urt. v. 24.02.1983, NJW 1983, 1912, 1912f.; Urt. v. 28.03.1995, NJW 1995, 2413, 2414) hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzung zum einen hier nicht erfüllt ist und sich zum anderen auch nicht auf die Abgrenzung zwischen mehreren Leistungsträgern bezieht.

Insoweit hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.04.1958 (BGHZ 27, 107ff) den Übergang der Forderung auf denjenigen Versicherungsträger angenommen, der gegenüber dem Verletzten unmittelbar und in erster Linie leistungspflichtig ist. Dies mag bei einem Arbeitsunfall, der nach der seinerzeit geltenden Rechtslage Leistungspflichten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung auslöste, in dem vom BGH zu entscheidenden Fall der Träger der Krankenversicherung gewesen sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.1958, a.a.O. 113f.).

Zu Unrecht geht die Klägerin indessen davon aus, dass dies immer noch der Fall sei. Durch die zum 01.01.1991 in Kraft getretene Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V hat sich die Rechtslage im oben dargestellten Sinne geändert. Diese gesetzliche Regelung hat gerade den Zweck, den Krankenversicherungsträger u.a. von dem Leistungsrisiko Arbeitsunfall zu entlasten (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1997, NZS 1998, S. 184ff). Aus diesem Grunde hat das Bundessozialgericht im Falle eines vom Unfallversicherungsträger nachträglich anerkannten Versicherungsfalles angenommen, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht etwa nachträglich entfallen sei, sondern vielmehr von Anfang an nicht bestanden habe. Die Wirkung des § 11 Abs. 4 SGB V trete auch nicht erst mit der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides durch den Unfallversicherungsträger - dem nur deklaratorische Bedeutung zukomme - sondern bereits mit dem Vorliegen der materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen ein (BSG a.a.O. S. 186).

Die nur deklaratorische Bedeutung des Anerkennungsbescheides steht auch der Annahme einer vorläufigen Leistungspflicht der Krankenversicherung entgegen. Soweit im Schrifttum eine derartige vorläufige Leistungspflicht der Krankenversicherung bis zum Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung aus der für das Krankengeld in § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V getroffenen Ruhensregelung abgeleitet wird (Ricke in: Kasseler Kommentar EL 35 § 26 SGB VII Rdz. 10, Bl. 172 d.A.), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, dass die Ruhensregelung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade der Gefahr von Doppelleistungen entgegen wirken soll (BSG a.a.O. S. 187) und mithin schwerlich zur Begründung einer an sich bestehenden Leistungspflicht herangezogen werden kann, dient die Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V gerade auch dem Zweck, die bisher bestehende Vorleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfällen auszuschließen (BSG a.a.O. S. 185).

Selbst wenn man gleichwohl annehmen wollte, dass die Klägerin jedenfalls berechtigt gewesen wäre, Vorleistungen zu erbringen, ändert dies nichts an der alleinigen Leistungspflicht der Unfallversicherung und dem darauf beruhenden Anspruchsübergang nach § 116 SGB X auf diese. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 116 SGB X ("zu erbringen hat") kommt es für den Anspruchsübergang nicht auf die tatsächliche Leistungserbringung, sondern nur auf die Leistungspflicht an mit der weiteren Folge, dass der Anspruchsübergang bereits im Zeitpunkt der Schädigungshandlung erfolgt (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 28.03.1995, NJW 1995, S. 2413, 2414).

Aus diesem Grunde hat das Landgericht auch im Ergebnis zutreffend einen Übergang des Ersatzanspruches auf die Klägerin aufgrund eines Verwaltungsaktes der Klägerin verneint. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob ein derartiger Verwaltungsakt der Klägerin rechtmäßig oder rechtswidrig wäre, weil die Zivilgerichte an die Bestandskraft auch eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gebunden sind, sofern dieser nicht ausnahmsweise nichtig sein sollte (vgl. a. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Auflage, Rdn. 45f zu § 13 GVG). Eine etwaige durch Verwaltungsakt begründete Zuständigkeit der Klägerin kann indessen an dem nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung bereits zuvor erfolgten - von der Leistungserbringung unabhängigen - Übergang des Anspruches auf die Unfallversicherung nichts mehr ändern (so auch Gagel in: Gagel, Kommentar zum AFG, EL 3 § 127 Rdz. 79).

Entgegen der von der Klägerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist das daraus resultierende Ergebnis auch nicht unbillig mit der Folge, dass ihr ein bereichungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagten zustehen müsse. Die Beklagten weisen vielmehr insoweit zutreffend daraufhin, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, ihren sich aus § 105 SGB X ergebenden Erstattungsanspruch gegen die Unfallversicherung rechtzeitig geltend zu machen. Dabei handelt es sich - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt - um einen kodifizierten Bereichungsanspruch. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Klägerin - wie vom Landgericht angenommen - darüber hinaus noch nach allgemeinen Grundsätzen ein bereichungsrechtlicher Anspruch auf Abtretung des auf die Unfallversicherung übergegangenen Schadensersatzanspruches zustand (vgl. auch - für den Fall einer nachträglich veränderten Leistungspflicht - Gagel in: Gagel, Kommentar zum AFG, EL 3 § 127 Rdz. 76), weil die Klägerin sich den Schadensersatzanspruch nicht hat abtreten lassen.

Dass die Klägerin den entgegen ihrer Auffassung allein im Verhältnis zur Unfallversicherung in Betracht kommenden Bereicherungsausgleich versäumt hat, kann nicht dazu führen, ihr entgegen der gesetzlichen Systematik - die insoweit auch dem Schutz des Schädigers vor Inanspruchnahme durch verschiedene Sozialversicherungsträger dient - einen Anspruch gegen den Schädiger zuzuerkennen. Soweit der Schädiger hier von der Unfallversicherung nicht in Anspruch genommen worden ist, rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung. Denn es geht nicht an, der Klägerin trotz fehlender Aktivlegitimation aus allgemeinen Billigkeitserwägungen einen Anspruch nur deshalb zuzuerkennen, weil der wahre Berechtigte diesen Anspruch nicht geltend macht. ..."



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