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BGH Urteil vom 24.01.2006 - VI ZR 290/04 - Kein Haftungsausschluss nach dem SGB VII bei Versicherungsschutz aus dem Sozialrecht

BGH v. 24.01.2006: Kein Haftungsausschluss nach dem SGB VII bei Versicherungsschutz aus dem Sozialrecht


Der BGH (Urteil vom 24.01.2006 - VI ZR 290/04) hat entschieden:
  1. Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.

  2. Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII erlitten hat.

Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Zum Sachverhalt: Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einer Verletzung durch eine Kuh des Beklagten geltend.

Am 8. November 2002 riss sich im Stall des Beklagten eine Kuh los und entwich durch das zu diesem Zeitpunkt offen stehende Stalltor. Als der Kläger die Kuh auf der Straße laufen sah, fuhr er mit seinem Pkw hinter einem weiteren Anwohner her, der mit seinem VW-Bus die Kuh verfolgte. Dem Anwohner gelang es, die Kuh in einen Innenhof und dort in eine Scheune zu treiben. Er stellte seinen Bus und eine Regentonne vor das Scheunentor, um dieses zu versperren. Als der Kläger mit seiner Ehefrau im Innenhof mit dem anderen Anwohner das weitere Vorgehen besprach, sprang die Kuh über die Regentonne. Der Kläger macht geltend, hierbei erheblich verletzt worden zu sein.

Durch Bescheid vom 5. Mai 2004 erkannte die Unfallkasse B.-W. das streitgegenständliche Ereignis als Arbeitsunfall gemäß §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII an.

Das Amtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgte.

Die Revision hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an die Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse B.-W. gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden ist. Diese Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 394, 396). Deshalb ist der Zivilrichter an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Kläger den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfeleistender im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII erlitten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts war der Unfallversicherungsschutz nach dem früher geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, der inhaltlich dem jetzigen § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII entsprach, nur gegeben, wenn die unfallverursachende Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 und § 539 Abs. 2 RVO, die dem jetzigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VII entsprechen, versichert war. Der Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO war also im Verhältnis zu dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO subsidiär. Bejahte ein Unfallversicherungsträger seine Einstandspflicht aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, so verneinte er damit zugleich die Zuordnung der Unfallverletzung zu einer nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 198 f. und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, 856, 858; BSGE 68, 119, 121 und BSG NJW 1993, 1030). Eine Änderung ist insoweit nach Inkrafttreten der Vorschriften des SGB VII nicht eingetreten, so dass mit der - hier vorliegenden - Bejahung der Einstandspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII zugleich die Zuordnung des Versicherungsfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII verneint wird (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Stand 3/2004, SGB VII, § 108 Rdn. 8.1; KasselerKomm/Ricke, Stand 12/2002, § 108 SGB VII Rdn. 6; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 108 SGB VII Rdn. 4). Der Bescheid der Unfallkasse B.-W. entfaltet daher hinsichtlich des Vorliegens einer Nothilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII Bindungswirkung auch gegenüber dem Beklagten, wenn dieser gemäß § 12 Abs. 2 SGB X - etwa durch eine eigene Antragstellung und Mitteilung des Ergebnisses der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung - an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war.

2. Als unzutreffend erweist sich jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Haftungsbeschränkung des Unternehmers nach § 104 Abs. 1 SGB VII gelte auch gegenüber dem Nothelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII.

a) Das Berufungsgericht will das aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 SGB VII herleiten und meint, dass die Nothilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII eine "die Versicherung begründende Beziehung" im Sinne des § 104 SGB VII sei. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird der Versicherungsschutz des Nothelfers durch die Leistung der Nothilfe begründet und folgt unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII, wird also gerade nicht durch die Beziehung zu einem Unternehmen begründet, wie § 104 SGB VII das voraussetzt. Das gilt nach der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auch dann, wenn die Hilfeleistung einem Unternehmer zugute kommt (vgl. OLG Dresden VersR 2001, 1035, 1038; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1678, 1679; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, SGB VII, § 104 Rdn. 9.4; Brackmann/Krasney, Stand 5/1998, SGB VII, § 104 Rdn. 13; KasselerKomm/Ricke, Stand 8/2000, § 104 SGB VII Rdn. 11; Kater in Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 28; Lauterbach/Dahm, Stand 5/2005, SGB VII, § 104 Rdn. 16; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 104 SGB VII Rdn. 13). Bei einer Hilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII ergibt sich also die Unfallversicherung kraft Gesetzes und nicht etwa daraus, dass der Versicherte einem Unternehmen zu Hilfe kommt, sondern weil er Nothilfe im Sinne dieser Vorschrift leistet und somit der Allgemeinheit hilft. Für diese Hilfe ist es gleichgültig, ob derjenige, dem geholfen wird oder der von einer Gefahr verschont wird, ein Unternehmer oder eine andere Person ist. Der Unfallversicherungsschutz wird vielmehr für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt und soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern, nicht aber einen Unternehmer privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugute kommt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - aaO; RT-Vhdlg., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. Nr. 234, S. 9 f., 17; Riebel in Hauck/Noftz, Stand XI/1997, SGB VII, § 2 Rdn. 172; KasselerKomm/Ricke, Stand 3/2001, § 133 SGB VII Rdn. 6; Wannagat/Waltermann, aaO). Der Versicherungsschutz für die Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII führt demgemäß wie bei den früheren gesetzlichen Regelungen, etwa in § 636 RVO (vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 270, 280 f.; 129, 195, 202; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996; vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, 856, 858; ebenso BGHZ 33, 251, 258) nicht zur Anwendung des Haftungsausschlusses gemäß § 104 SGB VII.

b) Dieses Ergebnis wird auch durch Sinn und Zweck des § 104 SGB VII bestätigt.

Das Haftungsprivileg bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 270, 280; 63, 313, 315; 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844, 845; vgl. auch BGHZ 52, 115, 122; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132).

Dementsprechend knüpft das SGB VII in den Vorschriften zum Haftungsausschluss (§ 104), zur Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften (§ 133) und zur Beitragspflicht der Unternehmer (§ 150) gleichermaßen an die Tätigkeit für ein Unternehmen und an eine sonstige die Versicherung begründende Beziehung zum Unternehmen an. Der Haftungsausschluss und die Beitragszahlung sollen damit grundsätzlich parallel laufen.

Der Versicherungsschutz für Hilfeleistende im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII passt nicht zu dieser Struktur der Unfallversicherung (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - aaO). Dieser Versicherungsschutz wird nicht von Unternehmen, sondern von der Allgemeinheit finanziert (§ 185 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII) und gilt nur für nicht in einem Unternehmen Beschäftigte (§ 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII), so dass auch nicht der Betriebsfrieden durch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen unmittelbar gestört wird. Schon bei der Einführung dieses Versicherungsschutzes wurde deshalb erkannt, dass es sich hierbei eigentlich nicht um eine Unfallversicherung handele, sondern um einen Fall der öffentlichen Unfallfürsorge, denn die Tat des Hilfeleistenden stehe "in keinem Zusammenhang mit der Beschäftigung in einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Gruppe von Tätigkeiten" (vgl. RT-Vhdlg., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. 234, S. 9 f.). Da die finanziellen Mittel für diesen Versicherungsschutz aber von der Allgemeinheit getragen würden, bestünden keine Bedenken ihn "in die rechtliche Form der Unfallversicherung zu kleiden" (RT-Vhdlg. aaO). Als öffentlich-rechtliche Unfallfürsorge ist dieser Schutz darauf gerichtet, die Schäden des Hilfeleistenden zu kompensieren, soll aber nicht einen zivilrechtlich Verantwortlichen von seiner Haftung befreien.

Damit fehlt es an den Strukturen, aus denen sich der Haftungsausschluss gemäß § 104 SGB VII rechtfertigt (Finanzierung der Unfallversicherung durch Unternehmer, Wahrung des Betriebsfriedens). Die Neuformulierung von § 104 SGB VII, mit der im Wesentlichen die bestehende Gesetzeslage beibehalten werden sollte (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f.; BT-Drucks. 13/2204, S. 100), hat daran nichts geändert. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit dem Abstellen auf die "die Versicherung begründende Beziehung" zu einem Unternehmer noch deutlicher zum Ausdruck, dass es für diesen Haftungsausschluss entscheidend auf die strukturellen Zusammenhänge zwischen dem Versicherten und einem Unternehmer im Rahmen der Unfallversicherung ankommt.


III.

Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen hat, ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). ..."



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