Das Verkehrslexikon
Der Umfang des Forderungsübergangs im Schadensfall
Der Umfang des Forderungsübergangs im Schadensfall
Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall
Nach § 67 Abs. 1 geht grundsätzlich jeder Anspruch über, der dem Ausgleich der Vermögenseinbuße dient, die die Versicherungsleistung auslöste. Auf welcher Rechtsgrundlage die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers beruhen, ist gleichgültig; erfaßt werden neben deliktischen auch vertragliche und auf Ausgleich unter Gesamtschuldnern gerichtete (§§ 426, 840 BGB), die etwa dem Haftpflichtversicherten gegen einen Dritten zustehen, der für den Schaden ebenfalls einzustehen hat.
Eine wichtige Einschränkung ergibt sich jedoch daraus, daß Ersatzansprüche von vornherein nur insoweit auf den Versicherer übergehen können, als sie Schadenspositionen betreffen, die auch in den Schutzbereich der in Frage stehenden Versicherung fallen. Zwischen dem versicherten Gegenstand und dem versicherten Interesse einerseits und dem Schadensersatzanspruch andererseits muß also ein sachlicher Zusammenhang bestehen; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen in gewissem Sinne gleichartig, d.h. - in der gebräuchlichen Terminologie - kongruent sein.