Das Verkehrslexikon
Zum Familienprivileg in der privaten Versicherung beim Forderungsübergang im Schadensfall
Groß DAR 1999, 337 ff.: Zum Familienprivileg in der privaten Versicherung beim Forderungsübergang im Schadensfall
Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang gemäß § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen, wenn der Angehörige den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.
"Die ratio legis dieser Vorschrift ist es zum einen, dem Versicherer einen Regreß zu verwehren, wenn dieser mittelbar auch den Versicherungsnehmer träfe, weil er als Familienangehöriger mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt und daher eine Beschneidung der finanziellen Leistungsfähigkeit desselben auch selbst zu spüren bekäme. Was der Versicherer seinem Vertragspartner an Versicherungsleistungen erbringt, soll er ihm nicht dadurch mittelbar wieder entziehen können, daß er bei einem anderen, mit dem Versicherten wirtschaftlich verbundenen Familienmitglied Rückgriff nimmt, weil der Versicherte sonst ,,das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben" müßte.
Darüber hinaus will die Regelung im Interesse des häuslichen Familienfriedens verhindern, daß Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit für Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden. Der Versicherer soll das verantwortliche Familienmitglied nicht mit Forderungen, womöglich auch noch im Klagewege, überziehen können, von deren Geltendmachung der Versicherte selbst abgesehen hätte, um den häuslichen Frieden nicht zu stören." (Groß, Forderungsübergang im Schadensfall, DAR 1999, 337 ff. (339)).
Siehe aber BGH v. 22.04.2009:
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.