Das Verkehrslexikon

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Das Familienprivileg soll auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewendet werden

Groß DAR 1999, 337 ff.: Das Familienprivileg soll auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewendet werden


Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall




Groß, Forderungsübergang im Schadensfall, DAR 1999, 337 ff. (340) äußert gewisse Bedenken dagegen, dass das Familienprivileg nicht auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewendet werden soll:
"Ich bin mir nicht sicher, ob angesichts des mittlerweile eingetretenen gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Wandels in der Bewertung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften an einer solchen generellen Ablehnung festgehalten werden kann. Es gibt innerhalb der Vielzahl möglicher Formen außerehelichen Zusammenlebens Partnerschaften, die - auch ohne formale rechtliche Bindung - weitgehende Ähnlichkeit mit einer Ehe oder sonstigen familiären Beziehungen aufweisen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 264) und des VIII. Zivilsenats des BGH (BGH NJW 1993, 999, 1001) finden sich hinreichende Kriterien, mit deren Hilfe derartige nichteheliche Lebensgemeinschaften typisiert und die Gefahr von Manipulationen beherrscht werden könnten: auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, keine weitere bestehende Lebensgemeinschaft gleicher Art oder Ehe und innere Bindung mit gegenseitigem Einstehen füreinander, wobei als wichtige Indizien eine lange Dauer des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder und deren Versorgung im gemeinsamen Haushalt sowie die Verfügungsbefugnis über das Einkommen des Partners in Betracht kommen."
Siehe aber BGH v. 22.04.2009:
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.