Das Verkehrslexikon

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Der Kfz-Fahrzeugführer haftet für vermutetes Verschulden (Umkehr der Beweislast)

Der Kfz-Fahrzeugführer haftet für vermutetes Verschulden (Umkehr der Beweislast)


Siehe auch Haftung des Fahrzeugführers




Der Fahrzeugführer, der nicht zugleich Halter des Fahrzeugs ist, haftet nur dann nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (vermutete Verschuldenshaftung); es handelt sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, vgl. Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, § 18 Rdnr. 1 unter Hinweis auf Böhmer VR 70, 309; BGH VR 63, 380; NJW 1983, 1326.


Der Fahrer muss sich demzufolge völlig von Schuld entlasten (OLG Stuttgart VR 79, 1039). Der Entlastungsbeweis betrifft sämtliche Tatsachen, die als Schuldbeitrag in Betracht kommen. Ungeklärtes geht zu Lasten des Fahrers (BGH NJW 1974, 1540).