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BGH Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73 - Zur Beweislast des Fahrzeugführers
BGH v. 11.06.1974: Zur Beweislast des Fahrzeugführers
Der BGH (Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73) hat zum Verschulden des Führers eines Sattelschleppers im Zusammenhang mit dem ungeklärten Hochschleudern eines Steins festgestellt:
Den Fahrzeugführer, der den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu führen hat, trifft die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, die als Verschulden in Betracht kommen. Kann der Geschehensablauf auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden, dann ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachgewiesen ist, dass den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft, d. h. es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt.
Siehe auch Haftung des Fahrzeugführers
Aus den Entscheidungsgründen:
"... III. Das Berufungsgericht hält schon. den von dem Zweitbekl. zu führenden Beweis, der Unfall sei nicht durch sein Verschulden verursacht worden (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG), nicht für erbracht.
Es meint, es sei davon auszugehen, dass die Kl. sich entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag, der Stein sei im hinteren Zwillingsreifen des LKW eingeklemmt gewesen, in der Berufungsinstanz die Feststellung des landgerichtlichen Urteils - die auch der Rechtsverteidigung der Bekl. entsprochen habe zu eigen gemacht hätten, wonach der Stein auf der Straße gelegen habe und von dort beim Überfahren hochgeschleudert worden sei.
Zumindest sei diese Möglichkeit bei dem ungeklärten Sachverhalt nicht auszuschließen, so dass es keiner Prüfung bedürfe, ob der Zweitbekl. bereits deshalb fahrlässig gehandelt habe, weil er vor Antritt der Fahrt die Zwillingsreifen des LKW nicht auf festgeklemmte Steine überprüft habe.
Bezüglich der von ihm einzuhaltenden Geschwindigkeit sei entscheidend, dass in der Gegend der Unfallstelle mehrere Baustellen gewesen seien und sich der Unfall sogar innerhalb oder in der Nähe einer Baustelle ereignet habe, in deren Bereich mehrere Schottersteine auf der Straße gelegen hätten. Darauf habe er seine Fahrweise einrichten, daher mit einer Geschwindigkeit von wesentlich unter 60 km/h etwa mit 30 bis 40 km/h fahren müssen. Dass er dies getan habe, sei nicht erwiesen. Die Bekl. hätten die vom Zweitbekl. eingehaltene Geschwindigkeit nur als "verhältnismäßig langsam" bezeichnet, ohne genaueres anzugeben. Es sei daher nicht auszuschließen, dass er gegen § 9 StVO a. F. verstoßen habe.
Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass den Zweitbekl., der den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu führen hat, die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Tatsachen trifft, die als Verschulden in Betracht kommen. Kann der Geschehensablauf auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden, dann ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachgewiesen ist, dass den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft, d. h. es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. Rdnr. 1 zu § 18 StVG).
2. Es ist auch fehlerfrei, dass das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt den Entlastungsbeweis nicht für erbracht hält.
a) In einem Baustellenbereich, in dem mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen ist, muss ein Kraftfahrer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen. Anders mag es sich verhalten, wenn eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar war. Das könnte dann zu bejahen sein, wenn ein Kraftfahrer auf einer gut ausgebauten, mit Asphalt versehenen Straße fährt, zumal wenn diese als Fernverkehrsstraße dient, auf der hohe Geschwindigkeiten eingehalten zu werden pflegen und eingehalten werden dürfen, und wenn kein Anhaltspunkt für das Herumliegen loser Steine besteht. Doch hat der Senat dies hier nicht zu entscheiden, da der Zweitbekl. eine solche Straße nicht befahren hat, vielmehr im Bereich der Baustellen Steine auf der Straße lagen.
Der Meinung der Revision, es sei stets ein unabwendbares Ereignis und damit erst recht dem Kraftfahrer nicht als Verschulden anzulasten, wenn ein von ihm nicht erkannter Stein durch einen Reifen des Fahrzeugs hochgeschleudert werde und Schaden verursache, war nicht zu folgen (wegen der hierzu ergangenen Rechtsprechung vgl. Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 12. Aufl. S. (19). Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht im Gegenteil ein von einem Fahrzeug durch Hochschleudern eines Steines verursachter Schaden, ähnlich wie bei einem führerlosen Dahinschleudern eines Kfz (vgl. BGHZ 23, 90 (93) = VersR 57, 219 (220 re. Sp.); Senatsurteil vom 8.12.1970 VI ZR 6/70 VersR 1971, 440; zum Stand der Meinungen vgl. zuletzt Schweizer VersR 69, 18), überhaupt stets als ein Versagen seiner Verrichtungen (Funktionen i. S. des § 7 Abs. 2 S. 1 StVG) betrachtet werden muss, was die ausnahmslose Haftung des Halters aus uneingeschränkter Gefährdungshaftung, nämlich aus betriebsinternen Gesichtspunkten begründen würde. Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zwingt nicht zu einer Beantwortung dieser Frage, da das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen schon den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ohne Rechtsverstoß nicht als geführt ansieht. Damit erübrigen sich Ausführungen zu § 7 Abs. 2 StVG. Die Haftung auch des Erstbekl. ist gegeben.
b) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verfahrensfehler darin, dass das Berufungsgericht zu seiner Überzeugungsbildung gelangt ist, ohne den von den Bekl. angebotenen Beweis über die Auswertung der Tachografenscheibe des LKW erhoben zu haben. Das Berufungsgericht stellt fest, dass weder die Unfallstelle noch die Unfallzeit genau festliegen, und dass der Zweitbekl. die von ihm im Zeitpunkt der Begegnung mit dem beschädigten PKW innegehaltene Geschwindigkeit nicht einmal näher umreißen kann, was auch von der Revision nicht in Abrede gestellt wird. Dann aber war es nicht fehlerhaft, dass das Berufungsgericht diesem Beweismittel keinen Wert beigemessen hat, zumal der Zweitbekl. zugegebenermaßen kurz zuvor mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h gefahren war. ..."