Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg Beschlusss vom 08.09.1994 - Ss 355/94 - Die Geschwindigkeitsmessung mit einer Laserpistole ist ein anerkanntes Messverfahren

OLG Oldenburg v. 08.09.1994: Die Geschwindigkeitsmessung mit einer Laserpistole ist ein anerkanntes Messverfahren


Das OLG Oldenburg (Beschlusss vom 08.09.1994 - Ss 355/94) hat entschieden:
Bei einem Toleranzabzug von 3 km/h bis 100 km/h und 3 % darüber ist die Messung mit der Laserpistole GMG LTI 20.20 TS/KM ein anerkanntes standardisiertes Messverfahren.


Siehe auch Lasermessverfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu. Die Sache ist erörterungswürdig. Es handelt sich um den ersten dem Senat vorgelegten Fall, in dem die Geschwindigkeitsmessung mittels einer neuen Messmethode, nämlich durch das Messgerät Laser-GMG "LTI 20.20 TS/KM" (sog. Laserpistole), erfolgt ist. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Messmethode ist dem Senat nicht bekannt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil lässt weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler erkennen. Namentlich hält die Feststellung, der Betroffene sei fahrlässig 71 km/h statt erlaubter 50 km/h gefahren, der rechtlichen Überprüfung stand.

Das Amtsgericht stützt sich hierbei auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser ist an dem hier verwendeten, geeichten, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig zugelassenen und in Österreich seit längerem erprobten und bewährten Messgerät Laser-GMG "LTI 20.20 TS/KM" ausgebildet worden. Er hat es entsprechend den Anleitungen des Herstellers bedient. Er hat insbesondere zu Beginn und nach der Messung die vorgeschriebenen Kontrollen (Entfernungstest, Eigentest, Kontrolle der 7-Segmentanzeige im Display, Zielfernrohr-Justierung, Kalibriertest "O-Anzeige") vorgenommen und dabei keine Abweichungen festgestellt, die auf eine Funktionsuntüchtigkeit des Geräts hindeuten könnten. Ersichtlich ist die Messung auch, wie dies gefordert wird, bei Tageslicht und in einem nicht dichten Verkehrsbereich durchgeführt worden (vgl. Löhle, Mitteilungsblatt 2/94, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein, siehe auch Wartner in DAR 1994, 172 f.) Von der von ihm gemessenen (vom Gerät angezeigten) Geschwindigkeit von 74 km/h hat der Zeuge als Toleranz 3 km/h abgezogen. Das entspricht der mit den Erlassen des Nds. Ministers der Justiz vom 04. März und 10. Juni 1994 mitgeteilten Dienstanweisung für den Einsatz dieses Messgeräts.

Die Darstellung des Amtsgerichts reicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1993 (4 StR 627/92, abgedruckt u.a. in BGHSt 39, 291 ff. und NJW 1993, 3081 ff.), in der unter den verschiedenen Verfahren zur Geschwindigkeitsmessung auch bereits das (hier angewendete) Lasermessverfahren genannt wird, aus, um dem Senat die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen.

Eine noch detailliertere Darstellung im Urteil des Amtsgerichts war aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht geboten (BGH aaO). Anders wäre es nur dann, wenn die durchgeführte und vom Amtsgericht mitgeteilte Messung konkrete Veranlassung gegeben hätte, eine – nicht schon durch den Toleranzabzug berücksichtigte – Fehlerquelle bei der Messung in Betracht zu ziehen. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Es wird auch nicht nahegelegt durch das Vorbringen des Betroffenen, bei dem Messvorgang könnten "Verwacklungen" nicht ausgeschlossen werden, da die "mobile Radarmessanlage" manuell bedient werde, seien Fehlmessungen nicht auszuschließen. Derartige Fehler führen jedoch regelmäßig über im Gerät eingebaute Kontrollschaltungen zur Annullierung des Messwertes (vgl. Löhle aaO; Wartner aaO).

Aus diesem Grunde, weil es eben an tatsächlichen Anknüpfungspunkten für eine Fehlmessung im vorliegenden Fall fehlte, war das Amtsgericht auch nicht verpflichtet, dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betroffenen, ein Sachverständigengutachten zu denkbaren Fehlermöglichkeiten, insbesondere möglichen "Verwacklungen", und dem Erfordernis eines höheren Sicherheitsabschlags als 3 % einzuholen, nachzukommen. Denn es fehlte an jeglichen konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung und damit an realen Anknüpfungspunkten für ein Sachverständigengutachten. Deshalb ist es im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, dass das Amtsgericht ersichtlich nach § 77 Abs. 2 Nr. 1; Abs. 3 OWiG die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, "weil die Durchführung der Beweisaufnahme zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint". Aus den genannten Gründen geht auch die in die gleiche Richtung zielende Aufklärungsrüge des Betroffenen fehl. ..."



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