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BGH Urteil vom 25.10.1984 - 4 StR 567/84 - Abgrenzung von abstrakter und konkreter Gefahr
BGH v. 25.10.1984: Abgrenzung von abstrakter und konkreter Gefahr
Der BGH (Urteil vom 25.10.1984 - 4 StR 567/84) hat zur Abgrenzung von abstrakter und konkreter Gefahr im Falle der Verkehrsteilnahme mit einer defekten Fußbremse entschieden:
Hat der Täter die Fußbremse eines Fahrzeuges absichtlich zerstört, liegt eine konkrete Gefährdung für den betroffenen Fahrer und das Fahrzeug in der Regel bereits dann vor, wenn das defekte Fahrzeug gestartet wird, um am Straßenverkehr teilzunehmen, weil es nur noch vom Zufall abhängt, ob sich das besonders hohe Unfallrisiko verwirklicht.
Siehe auch Abstrakte und konkrete Gefährdung - Gefährdung des Beifahrers
Zum Sachverhalt: In den drei Fällen II, 4 bis 6 hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils nachts die Bremsleitung in einem der vorderen Radkästen des Pkw (Fiat 126) seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau abgerissen. Als diese morgens ihren am Straßenrand geparkten Wagen startete, langsam in eine Parkplatzeinfahrt zurücksetzte und dabei die Bremse betätigen wollte, bemerkte sie, dass sich das Bremspedal ohne Widerstand durchtreten ließ. Sie erkannte, dass die Bremse defekt war, fuhr den Wagen vorsichtig an seinen Standplatz zurück und ließ die Bremsanlage reparieren. Das gleiche wiederholte sich nach vier Monaten (Fall 5) und noch ein weiteres Mal nach etwa zweieinhalb Monaten (Fall 6). Der Angeklagte ging jeweils unwiderlegt davon aus, dass seine Ehefrau wegen der Enge der Parklücken hin- und herrangieren müsse, um überhaupt aus ihrer Parklücke herausfahren zu können. Er erwartete, dass sie schon während dieses langsamen und vorsichtigen Rangierens die Fußbremse betätigen und sogleich den Defekt bemerken werde.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Bedrohung sowie wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen hat es das Verfahren eingestellt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer in den Fällen II, 4 bis 6 die Anwendung des § 315 b StGB abgelehnt und den Angeklagten in den Fällen 4 und 5 lediglich wegen Sachbeschädigung verurteilt und das Verfahren im Fall 6 mangels Strafantrags (der übersehen worden ist - vgl. Bl. 5 bis 7 d.A.) eingestellt hat.
a) Unzweifelhaft ist, dass es sich bei dem Abreißen der Bremsleitung an dem Pkw der Geschädigten um eine die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Beschädigung eines Fahrzeugs im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt.
b) Näherer Erörterung bedarf nur, ob hier die abstrakte Gefährdung durch die Beschädigung der Bremseinrichtung auch zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine nach allgemeiner Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr vorgelegen haben, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutete (BGHSt 18, 271, 272/273). Die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten bedeutenden Sachwertes muss so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (BGH VRS 45, 38; Jagusch/Hentschel, 27. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 2). Zu einem Schaden braucht es nicht gekommen zu sein (BGHSt 22, 67, 73/74; BGH VRS 37, 365, 366; Rüth in LK, 10. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 26 und 28).
Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dessen Gründe lassen vor allem nicht erkennen, ob sich das Landgericht der Besonderheit des Gefährdungsdelikts des § 315 b StGB hinreichend bewusst war (vgl. auch BGHSt 22, 67, 73).
aa) Die Strafkammer hat sich nämlich insoweit im wesentlichen darauf beschränkt, die Vorstellung des Angeklagten von dem möglichen Verhalten seiner Ehefrau beim Anfahren mit ihrem Pkw zu erörtern mit dem Ergebnis, ihm sei nicht zu widerlegen, dass er nicht billigend in Kauf genommen habe, dass seine Frau den Pkw mit der defekten Fußbremse in den fließenden Verkehr bringen könne (UA 20). Damit ist jedoch lediglich begründet, warum die Strafkammer ein direktes oder nur bedingt vorsätzliches Herbeiführen einer Gefahr im Sinne des § 315 b StGB verneint hat. Dass es im übrigen für die Anwendung dieser Vorschrift auch ausreicht, wenn eine solche Gefahr fahrlässig verursacht wird (§ 315 b Abs. 4 StGB), und dass bei vorangegangener vorsätzlicher verkehrsgefährdender Beschädigung eines Fahrzeugs auch dann von einer vorsätzlichen Verwirklichung des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen ist (§ 11 Abs. 2 StGB; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 315 b Rdn. 8 und § 315 Rdn. 23), wird in den Urteilsgründen an keiner Stelle erwähnt.
bb) Das Landgericht hätte zunächst vor der Erörterung der subjektiven Seite darlegen müssen, ob und inwieweit nach seiner Überzeugung eine Gefahr für Personen oder Sachen hier objektiv gegeben war. Ein solches "Gefahrurteil" ist aufgrund einer "objektiven nachträglichen Prognose" zu fällen (Lackner, StGB 15. Aufl. § 315 b Anm. 4 und § 315 c Anm. 5 a) aa)). Es handelt sich insoweit um ein nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil über die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges, der aber in Wirklichkeit nicht eingetreten ist (BGHSt 26, 176, 181).
Die knappen Feststellungen des Landgerichts zu dieser Frage im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 26) lassen befürchten, dass die Strafkammer den Umfang der von ihr vorzunehmenden Beurteilung verkannt hat. Sie stellt insoweit nämlich nur darauf ab, wie die Ehefrau des Angeklagten jeweils am Morgen nach den nächtlichen Beschädigungen ihres Pkw tatsächlich gefahren ist und dass dabei keine Situation eintrat, die zu einem Schaden hätte führen können. Damit ist jedoch die hier entscheidende Frage, ob in dem Augenblick, in dem die Ehefrau des Angeklagten ihr Fahrzeug in Betrieb setzte, die bis dahin abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Inbetriebnahme des verkehrsunsicheren Pkw sich soweit konkretisierte, dass der Eintritt eines Schadens nur vom Zufall abhing, nicht ausreichend beantwortet. Für diese Beurteilung kam es nicht darauf an, ob die Geschädigte an den Tattagen so gefahren ist, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen nicht stattgefunden hat, sie sich insbesondere nicht nach vorn in den Straßenverkehr einfädeln konnte. Eine konkrete Gefahr konnte für die Fahrerin selbst oder für ihr Fahrzeug vielmehr schon im Augenblick des Anfahrens (aus der Parklücke) bestehen, wenn es bereits in diesem Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Verkehrsverhältnisse allein vom Zufall abhing, ob es zu einem Unfall kam (vgl. VRS 45, 38). Die konkrete Gefährdung für den betroffenen Fahrer und sein Fahrzeug liegt in der Regel bereits darin, dass er das defekte Fahrzeug startet, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ohne wirksame Fußbremse birgt für sich genommen schon ein besonders hohes Unfallrisiko in sich, weil der Fahrzeugführer bei notwendig werdendem Lenk- oder Bremsmanöver seinen Wagen nicht mehr in der Hand hat. In gleicher Weise ist auch ein (nicht tatbeteiligter) Insasse eines Fahrzeugs, das von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkt wird, nicht erst dadurch konkret gefährdet (im Sinne des § 315 c StGB), dass dieses Fahrzeug tatsächlich in eine gefährliche Verkehrssituation gerät, sondern bereits allein dadurch, dass er in einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, das von einem Führer in "ungeeignetem Zustand" gelenkt wird (BGHSt 6, 100, 103; 27, 40, 43), gleichgültig, welche Gefahrensituation dieser zu meistern oder zufällig nicht zu bewältigen hatte.
3. Die unzureichende Erörterung des Merkmals der konkreten Gefahr im Rahmen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Fälle II, 4 bis 6 und damit auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Fall 6 hätte im übrigen auch das Übersehen der Vernehmungsniederschrift vom 4. Oktober 1983 (Bl. 5 bis 7 d.A.) und dem darin enthaltenen Begehren der Geschädigten nach strafrechtlicher Verfolgung auch hinsichtlich des dritten Falles der Beschädigung ihres Pkw zur Aufhebung des Urteils führen müssen. ..."