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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.06.2005 - 14 U 120/04 - Zum Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung

OLG Frankfurt am Main v. 21.06.2005: Zum Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei einer Gefälligkeit auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.06.2005 - 14 U 120/04) hat entschieden:
Wird eine Person in ihrem Interesse unerlaubt auf der Ladefläche eines Traktor-Anhängers befördert, so ist auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung von einem stillschweigenden Haftungsaussschluss für leichte Fahrlässigkeit auszugehen.


Siehe auch Haftung und Haftungsbegrenzung bei Gefälligkeitsfahrten


Zum Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einem Unfall vom 1.5.2000 in Anspruch, weil ihr Mitglied XY bei diesem Unfall verletzt worden ist.

Der Beklagte zu 1) war auf Bitten der Burschenschaft A-D bereit, unentgeltlich den Hin- und Rücktransport der Burschen zu einer Maifeier an der Burg B am 1.5.2000 zu übernehmen. An dieser Maifeier nahmen die Burschen aus D traditionell teil, wobei sie mit einem Schlepper und Anhänger zum Versammlungsort fuhren. Für diesen Transport stellten die Beklagten zu 2a) und 2b) ihren Traktor mit Anhänger (Ladewagen) zur Verfügung. Der Beklagte zu 1) fuhr die landwirtschaftliche Zugmaschine. Auf dem Anhänger wurden Tische und Bänke aufgestellt. Dort nahmen insgesamt 26 Personen Platz. Die Beklagte zu 3) ist der Haftpflichtversicherer der Zugmaschine der Beklagten zu 2a) und 2b).

Als sich der Beklagte zu 1) mit dem landwirtschaftlichen Gespann auf der Rückfahrt von der Maifeier befand, kippte der Anhänger bei Kilometer 1,8 auf der L 3294 in einer Rechtskurve nach links um. Dabei wurden die auf dem Hänger befindlichen Personen verletzt. Das Mitglied der Klägerin, XY, erlitt durch den Unfall einen Schädelbasisbruch, einen Hörsturz und zahlreiche Schürfwunden. Die Klägerin wandte als Krankenkasse für die Heilbehandlung ihres Mitglieds XY insgesamt 11.420,72 € auf, deren Ersatz sie mit der Klage von den Beklagten begehrt. Die Verletzten selbst haben keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gestellt.

Zwischen den Parteien ist streitig, wodurch es zum Umkippen des Anhängers gekommen ist. Die Beklagten wenden ein, es habe eine wegen Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung zulässige Personenbeförderung mit einem Anhänger vorgelegen und im übrigen sei von einer Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit auszugehen, weshalb im vorliegenden Falle ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ausscheide.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... In der Sache selbst ist die Klageforderung von 11.420,72 € weder aus § 18 StVG, 823 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1. Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) für die von ihm durchgeführte Gefälligkeitsfahrt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, während die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit nach den von der Rechtsprechung für Gefälligkeitsfahrten entwickelten Grundsätze der stillschweigenden Haftungsbeschränkung oder des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen ist.

a) Der Beklagte zu 1) hat am 1.5.2000 für die Burschenschaft A-D eine Gefälligkeitsfahrt durchgeführt, indem er 26 Personen auf einem Anhänger mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine zu einer Maifeier an der Burg B und wieder nach Hause zurücktransportiert hat. Unter dem Begriff „Gefälligkeitsfahrt“ fallen nicht nur solche Fahrten, die ein Fahrer ohne rechtliche Bindung aus reiner kameradschaftlicher Verbundenheit unternimmt, sondern auch solche Fahrten, die aufgrund eines ausdrücklichen Auftrages unentgeltlich durchgeführt werden (vgl. OLG Frankfurt NJW 1998, 1232). Im Streitfall hatte die Burschenschaft von D den Beklagten zu 1) überredet, die Beförderung ihrer Burschen zum Maifest in B-C zu übernehmen. Da der Beklagte zu 1) diesen Transport unentgeltlich übernommen hat, liegt eine Gefälligkeitsfahrt des Beklagten zu 1) im Interesse der Mitglieder der Burschenschaft vor. Für Gefälligkeitsfahrten ist in der Rechtsprechung zum Teil unter dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Haftungsausschlusses zum Teil unter dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr oder unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens anerkannt. Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, wenn das Verhalten der Beteiligten den Schluss zulässt, dass sie bei einer Erörterung der Haftungsprobleme vor Beginn der Fahrt einer solchen Haftungsbeschränkung redlicherweise zugestimmt hätten (vgl. OLG Köln MDR 2002, 150; Thüringer OLG OLG-NL 1999, 153). Die Unentgeltlichkeit einer Gefälligkeitsfahrt allein genügt allerdings zur Annahme eines Haftungsausschlusses nicht. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Schädiger von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt sein sollte (vgl. BGH VersR 1958, 309). Die Annahme eines Haftungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Haftungsausschlusses oder des Handelns auf eigene Gefahr setzt voraus, dass sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewusst gewesen ist. Es genügt nicht, dass der Verletzte mit der Möglichkeit einer solchen Gefährdung nach der sachkundigen Beurteilung eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen rechnen musste (vgl. BGHZ 2, 159). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Kampfsportarten, wie auch bei Autorennen, bei denen typischerweise auch bei regelgerechtem Verhalten Verletzungen auftreten können, es ein Widerspruch zum eigenen Verhalten darstellt, wenn der Geschädigte den Schädiger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will (vgl. BGH NJW 2003, 2018). Im Streitfall ergeben sich aus allen genannten Gesichtspunkten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftung des Beklagten zu 1) und der der Beklagten zu 2a) und 2b) für die Gefälligkeitsfahrt auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt sein sollte.

b) Der Beklagte zu 1) hat den Transport der Burschen zur Maifeier zur Burg B ausschließlich in deren Interesse durchgeführt. Nach seinem unwidersprochenen Vorbringen hatte er diesen Transport nur im Interesse der Burschenschaft von D und aus freundschaftlicher Verbundenheit mit diesen übernommen, weil er mit dem Führen eines landwirtschaftlichen Gespanns Erfahrung hatte und keinen Alkohol trank. Die Personen auf der Ladefläche des Anhängers hingegen wollten deshalb den Traktor nicht führen, weil beabsichtigt war, bei der Maifeier Alkohol in erheblichem Umfang zu sich zu nehmen. Dass dies beabsichtigt war, wird dadurch bestätigt, dass bereits auf dem Anhänger Bierkästen mitgeführt wurden. Dabei waren sich alle Beteiligten bewusst, dass die Beförderung auf dem Anhänger mit besonderen Risiken verbunden war. Gerade dieser Gefahrensituation trägt § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO Rechnung, indem die Beförderung von Personen auf Anhängern grundsätzlich verboten ist. Selbst wenn weder der Beklagte zu 1) noch die auf dem Anhänger befindlichen Personen diese Rechtsvorschrift gekannt haben sollten, war ihnen unabhängig davon bekannt, dass auf der Ladefläche aufgestellte Tische und Bänke in kritischen Situationen, wie z.B. beim Bremsen oder Durchfahren einer Kurve, keinen sicheren Halt boten, umstürzen konnten und auch das Herabfallen von Personen vom Anhänger nicht gänzlich auszuschließen war. Dabei war das Risiko, dass sich jemand auf der Ladefläche oder durch Herabfallen von dieser verletzen könnte, hier noch deutlich dadurch erhöht, dass bei der Fahrt und bei der Maifeier in B Alkohol in erheblichem Umfang getrunken werden sollte und stark alkoholisierte Fahrgäste in ihrer Körperbeherrschung reduziert sind. Selbst unvernünftiges Verhalten der angetrunkenen Fahrgäste auf dem Anhänger war den Umständen nach nicht auszuschließen. Wären diese Verletzungsgefahren vor Beginn der Fahrt erörtert worden, hätte der Beklagte zu 1) sicherlich einen Haftungsausschluss für solche Gefahren gefordert und die Personen auf der Ladefläche hätten sich redlicherweise auf einen solchen Haftungsausschluss eingelassen. Sie wussten, dass der Beklagte zu 1) ausschließlich in ihrem Interesse die Beförderung übernommen hatte. Ihnen war auch selbst die Gefahr der Personenbeförderung auf einem Anhänger bewusst. Tatsächlich haben alle Verletzten auch persönlich keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gestellt, womit ein konkludenter Haftungsausschluss bestätigt wird. Lediglich die Klägerin hat aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht. Die Klägerin muss jedoch eine vor Eintritt des Schadens zwischen den Beteiligten vereinbarte Haftungsbeschränkung nach § 116 SGB X gegen sich gelten lassen, da sie keine weitergehenden Rechte als ihr Verletzter XY besitzt. Darüber hinaus greift hier auch der Gesichtspunkt einer bewussten Eigengefährdung. Der verletzte XY und die übrigen Personen auf der Ladefläche des Anhängers wussten, dass sie sich mit einer Beförderung auf einem landwirtschaftlichen Anhänger besonderen Gefahren aussetzten und das Gespann gerade nicht bestimmungsgemäß eingesetzt wurde. Diese Gefahr hat sich auch hier realisiert, indem der Anhänger umkippte und dabei Personen verletzt wurden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verletzten das Umkippen des Anhängers selbst hätten vorhersehen können. Entscheidend ist vielmehr, dass jedenfalls Verletzungsgefahren durch Herabfallen vom Anhänger oder Verletzungen durch Umkippen auf dem Anhänger vorhersehbar waren.

c) Die Haftungsbeschränkung des Beklagten zu 1) auf einfache Fahrlässigkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil für den Verletzten Y Haftpflichtschutz bei der Beklagten zu 3) besteht. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass beim Bestehen eines Haftpflichtschutzes regelmäßig kein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen werden kann, weil dies nicht dem Willen der Parteien entspricht, da die Parteien regelmäßig nicht den Haftpflichtversicherer entlasten wollen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; Thüringer Oberlandesgericht OLG-NL 1999, 153). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Unfall, durch den der Geschädigte Y verletzt worden ist, nicht bei einer normalen Teilnahme am Straßenverkehr ereignet hat, sondern bei einer nach § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO an sich verbotenen Personenbeförderung auf einem Anhänger. Da der Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2a) und 2b) bekannt war, für welchen Zweck das Gespann eingesetzt werden sollte, haben sie insoweit vorsätzlich gegen das Verbot des § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO verstoßen, was möglicherweise Regressansprüche der Beklagten zu 3) gegen sie auslösen könnte. Ob im Streitfall nach § 1 Abs. 3 der zweiten Verordnung über die Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 eine zulässige Personenbeförderung unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer örtlichen Brauchtumsveranstaltung vorgelegen hat, kann dabei dahinstehen. Die Haftungslage war insoweit jedenfalls nicht eindeutig, so dass letztlich eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und 2a) und 2b) nicht von vornherein ausgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund kann auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung ein Haftungsausschluss angenommen werden (vgl. OLG Köln MDR 2002, 150; OLG Koblenz, Urteil vom 11.10.2004, Az: 12 U 1197/03). Der Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit diente im vorliegenden Fall nicht ausschließlich der Entlastung der Versicherung, sondern primär dem Zweck, eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und zu 2a) und 2b) zu verhindern. Sowohl der Beklagte zu 1) als Fahrer der Zugmaschine als auch die Beklagten zu 2a) und 2b) hatten insoweit ein berechtigtes Interesse daran, ihre Haftung zu begrenzen. Deshalb ist hier davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1) und 2a) und 2b) einerseits und der Verletzte Y sowie die übrigen Personen hier die Haftung des Fahrers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen haben.

2. Nach der Haftungsbeschränkung steht der Klägerin für die Beklagten zu 1) und 2) kein Schadensersatzanspruch zu, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte zu 1) den Unfall vom 1.5.2002 zumindest grob fahrlässig verursacht hat.

a) Das Befördern von Personen auf der Ladefläche eines Anhängers stellt für sich genommen noch keine grobe Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar (vgl. auch OLG Braunschweig in RuS 1998, 286-287; OLG Braunschweig in VRS 94, 409). Dies gilt um so mehr, als die Verletzten selbst diese Transportart ausdrücklich wünschten und sich insoweit auf eine gewisse Tradition berufen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Ausnahmetatbestand einer zulässigen Personenbeförderung auf Anhängern nach § 1 der zweiten Verordnung über die Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom Februar 1998 erfüllt ist, denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von einer verbotenen Personenbeförderung ausgeht, stellt allein dies noch keine grobe Fahrlässigkeit dar.

b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) das Umkippen des Anhängers durch einen groben Fahrfehler herbeigeführt hat. Der Sachverständige E gelangt zwar in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der Beklagte das Gespann mit einer der Kurvenführung nicht angepassten Geschwindigkeit geführt habe und durch eine geringe Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können. Der Sachverständige hat aber auch klargestellt, dass das Eigenbewegungsverhalten der Personen auf dem Anhänger für das Umkippen derselben mitursächlich gewesen sein könnte. Der Sachverständige schließt lediglich aus, das allein durch das Eigenbewegungsverhalten der Personen auf dem Anhänger der Anhänger umgekippt ist. Damit steht aber umgekehrt auch nicht positiv fest, dass allein eine überhöhte Geschwindigkeit in der Kurve den Anhänger zum Umkippen gebracht hat. Vielmehr war das Umkippen des Anhängers für den Beklagten zu 1) als Führer der Zugmaschine ebenso wenig vorhersehbar wie für die Personen auf der Ladefläche, zumal der Beklagte zu 1) das Verhalten der Personen auf der Ladefläche nicht permanent beobachten konnte. Daher ist ein grober Fahrfehler des Beklagten zu 1) nicht bewiesen. Insbesondere steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu 1) in der Gefällestrecke die Kupplung der Zugmaschine getreten hat, um das Fahrzeug unkontrolliert zu beschleunigen. Diese Möglichkeit wird zwar vom Sachverständigen E in den Raum gestellt, sie kann aber nicht als sicher angenommen werden, da es hierfür keinen Beweis gibt.

c) Da wegen der unangepassten Geschwindigkeit des Gespanns allenfalls ein fahrlässiger Fahrfehler des Beklagten zu 1) gegeben ist, besteht im Streitfall kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten. Dem Anspruch steht die vereinbarte Haftungsbeschränkung entgegen, die die Klägerin gegen sich gelten lassen muss. Die Klage ist mithin abzuweisen. "



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