1. | Der Betrieb eines Kfz endet nicht, wenn dessen Wegrollen in einem engen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und das Fahrzeug nach dem Betrieb nicht ordnungsgemäß gegen Wegrollen gesichert wird. |
2. | Hat sich der Verletzte - an den Füßen nur mit Sandalen bekleidet - dem in Hanglage abrollenden führerlosen Kfz mit Körperkraft entgegengestellt, um es aujfzuhalten, so ist ein Anspruch wegen der dabei entstandenen Verletzungen nach § 8 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil er bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Der Verletzte hat aber nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch gegen den Fahrzeughalter. Dieser Anspruch ist aufgrund des erheblichen Mitverschuldens um 70% zu kürzen. |