Das Verkehrslexikon

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Haftung bei Gefälligkeitsfahrten - leichte oder grobe Fahrlässigkeit - stillschweigender Haftungsausschluss - Haftungsbegrenzung - unentgeltliche Mitnahme

Haftung und Haftungsbegrenzung bei Gefälligkeiten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Anschiebhilfe bei Schnee und Eis
-   Aufwendungsersatz des Beauftragten

-   Beförderungs von Kindern durch Eltern-"Bringdienst"
-   Hilfeleistung bei führerlosem Wegrollen eines Kfz
-   Schmerzensgeldansprüche und Vorrang der Kfz-Haftpflichtversicherung
-   Risikoausschluss in der gesetzlichen Unfallversicherung



Einleitung:


Bei unentgeltlicher Beförderung eines Insassen kann im Regelfall von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für den Fall leichter Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers ausgegangen werden. Ein stillschweigender Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist hingegen nicht ohne weiteres anzunehmen.


Besteht für den Fahrzeugführer eine Haftpflichtversicherung, so ist gleichfalls nicht ohne weiteres von einem stillschweigenden Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit auszugehen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Beteiligten die Versicherung von der Eintrittspflicht freistellen wollten.

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Allgemeines:


Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss

Haftungserleichterungen bei Probefahrten

Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe




BGH v. 13.07.1993:
Allein daraus, daß sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung keineswegs gefolgert werden

OLG Köln v. 19.09.2001:
Übernimmt auf einer Urlaubsreise eine Gruppenmitglied im Interesse der Reisegruppe die Führung eines Geländewagens, weil anders ein Besichtigungsziel nicht zu erreichen ist, dann ist - auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung - von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auszugehen

OLG Frankfurt am Main v. 21.06.2005:
Wird eine Person in ihrem Interesse unerlaubt auf der Ladefläche eines Traktor-Anhängers befördert, so ist auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auszugehen

OLG Koblenz v. 11.10.2004:
Ein stillschweigender Haftungsverzicht kann ausnahmsweise auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung angenommen werden, wenn es sich um eine Gefälligkeitsfahrt in einem Urlaubsland mit Linksverkehr handelt, in dem Fahrer und Beifahrer abwechselnd ein Mietfahrzeug führen wollten, der Beifahrer jedoch den Linksverkehr nicht bewältigen konnte und deshalb von dem Führen des Fahrzeugs Abstand nahm.

LG Stralsund v. 28.11.2006:
Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, wenn das Verhalten der Beteiligten den Schluss zulässt, dass sie bei einer Erörterung der Haftungsprobleme vor Beginn der Fahrt einer solchen Haftungsbeschränkung redlicherweise zugestimmt hätten. Die Unentgeltlichkeit einer Gefälligkeitsfahrt allein genügt allerdings zur Annahme eines Haftungsausschlusses nicht. Ob ein Haftungsausschluss im Hinblick auf die Alkoholisierung des Fzg-Führers angenommen werden kann, bedarf jedenfalls keiner weiteren Aufklärung, weil beim Bestehen eines Haftpflichtschutzes regelmäßig kein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen werden kann.

AG Jülich v. 06-10-2008:
Werden 25 Mitglieder einer Freizeitgesellschaft auf einem Anhänger mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine transportiert, wobei allen Beteiligten bewusst ist, dass es sich um eine verbotene Personenbeförderung handelt, liegt eine Gefälligkeitsfahrt vor, bei der von einer konkludent zustande gekommenen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszugehen ist, und zwar auch dann, wenn für den Fahrer eine Haftpflichtversicherung besteht.

BGH v. 10.02.2009:
Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland. Ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.

LG Coburg v. 23.06.2009:
Auch wenn der Fahrer eines auf schneeglatter Straße verunglückten Omnibusses der Vater des dabei erheblich verletzten 15-jährigen Sohnes (Kläger) ist, besteht ein Anspruch des Sohnes auf Schmerzensgeld (hier: 10 000 Euro) gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Dies insbesondere dann, wenn die Anwesenheit des Sohnes im Bus mit dem Arbeitgeber des Vaters und Halter des Omnibusses abgesprochen war. Auch kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflichtverstößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung.

BGH v. 04.08.2010:
Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 603 Satz 2 BGB begründet werden.

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Anschiebhilfe bei Schnee und Eis:


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

OLG Düsseldorf v. 31.03.2015:
Vom Ausschlussgrund des § 8 Nr. 2 StVG erfasst sind Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Dies ist der Fall bei einer Person, die bei Gelegenheit Hilfe leistet und versucht, ein auf einer vereisten Steigung stehen gebliebenen Fahrzeugs, dessen Motor in Betrieb ist, anzuschieben.

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Aufwendungsersatz des Beauftragten:


OLG Celle v. 16.10.2014:
Erleidet der Beauftragte (oder der berechtigte Geschäftsführer, § 683 S. 1 BGB) bei Ausführung des Auftrages Schäden, sind ihm diese gem. § 670 BGB analog grundsätzlich zu ersetzen. Nimmt der Beauftragte ein mit der Ausführung des Auftrages verbundenes Schadensrisiko freiwillig auf sich, wird der entstandene Schaden einem freiwilligen Vermögensopfer gleichgesetzt. Das ist der Fall, wenn mit der Ausführung des Auftrages seiner Natur nach oder aufgrund besonderer Umstände eine beiden Beteiligten erkennbare Gefahr auch für die Beauftragung verbunden ist (tätigkeitsspezifisches Risiko). Dagegen scheidet nach allgemeiner Meinung ein Anspruch aus, wenn sich nicht ein geschäftstypisches, sondern lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Kommt es auf Bitten eines Vereins bei einem Transport zu einer Sportveranstaltung zu einem Verkehrsunfall, liegt ein tätigkeitsspezifisches Risiko vor, weil Gegenstand des Auftrags eben der Transport ist.

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Beförderungs von Kindern durch Eltern-"Bringdienst":


BGH v. 23.07.2015:
Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.

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Hilfeleistung bei führerlosem Wegrollen eines Kfz:


OLG Köln v. 05.07.2019:

  1.  Der Betrieb eines Kfz endet nicht, wenn dessen Wegrollen in einem engen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und das Fahrzeug nach dem Betrieb nicht ordnungsgemäß gegen Wegrollen gesichert wird.

  2.  Hat sich der Verletzte - an den Füßen nur mit Sandalen bekleidet - dem in Hanglage abrollenden führerlosen Kfz mit Körperkraft entgegengestellt, um es aujfzuhalten, so ist ein Anspruch wegen der dabei entstandenen Verletzungen nach § 8 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil er bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

Der Verletzte hat aber nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch gegen den Fahrzeughalter. Dieser Anspruch ist aufgrund des erheblichen Mitverschuldens um 70% zu kürzen.

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Schmerzensgeldansprüche und Vorrang der Kfz-Haftpflichtversicherung:


OLG Jena v. 11.03.1999:
Wenn die Grundsätze der Haftungsfreistellung aus Gefälligkeit Anwendung finden, kann der verletzte mitfahrende Kfz-Halter Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den leicht fahrlässig handelnden Kfz-Führer erst dann geltend machen, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer die Zahlung gegenüber dem Halter endgültig abgelehnt hat.

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Risikoausschluss in der gesetzlichen Unfallversicherung:


OLG Oldenburg v. 14.10.2015:
Gemäß § 8 Nr. 2 StVG gelten die §§ 7 und 18 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Die Vorschrift zielt auf Personen ab, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu dem Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, selbst wenn sie nur aus Gefälligkeit bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Damit sind grundsätzlich auch Personen erfasst, die beim Anschieben eines Kraftfahrzeugs Hilfe leisten.

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