Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Urteil vom 19.09.2001 - 26 U 24/01 - Zum stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei der Übernahme einer Gefälligkeit

OLG Köln v. 19.09.2001: Zum stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei der Übernahme einer Gefälligkeit


Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.2001 - 26 U 24/01) hat entschieden:
Übernimmt auf einer Urlaubsreise eine Gruppenmitglied im Interesse der Reisegruppe die Führung eines Geländewagens, weil anders ein Besichtigungsziel nicht zu erreichen ist, dann ist - auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung - von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auszugehen.


Siehe auch Haftung und Haftungsbegrenzung bei Gefälligkeitsfahrten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen eines zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts abgewiesen.

...

In der Sache führt die Anwendung deutschen Rechts zu dem Ergebnis, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, weil die Parteien insoweit einen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart hatten und die Klägerin nicht den Nachweis geführt hat, dass die Beklagte den Verkehrsunfall vom 23.9.1997 grob fahrlässig verschuldet hat.

Ein solcher Haftungsverzicht ist zwar nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Im vorliegenden Fall ist jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einem stillschweigenden Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit auszugehen.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine derartige Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise angenommen werden kann; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarungen niemand gedacht hat (vgl. BGH NJW 1992, 2074; 1993, 3067, 3068). Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung eines derartigen Haftungsverzichts noch nicht gefolgert werden (BGH NJW 1993, 3068, m.w.N). Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht des Geschädigten annehmen lassen:

Beide Parteien waren Mitglieder einer Reisegruppe, die eine Rundreise durch Kanada gebucht hatte. Wie zwischen ihnen unstreitig ist, ist ihnen erst vor Ort eröffnet worden, dass der Transport zu den Sehenswürdigkeiten nicht mit einem (durch Personal des Reiseveranstalters gesteuerten ) Bus, sondern durch Geländewagen erfolgten sollte, von denen einer durch Mitglieder der Reisegruppe gefahren werden musste. Wie weiterhin zwischen ihnen unstreitig ist, hat sich kein anderes Mitglied der Reisegruppe bereit erklärt, das Steuer des Fahrzeugs zu übernehmen; selbst der in dem Mietvertrag als 1. Fahrer vorgesehene Ehemann der Klägerin fuhr als Beifahrer in dem durch den Zeugen D. gesteuerten Fahrzeug mit. Wenn die Beklagte sich dann dazu bereit erklärte, als Fahrerin einzuspringen, um die Fahrt zu den Niagarafällen nicht zu gefährden, übernahm sie letztlich eine Obliegenheit des Reiseveranstalters, der eigentlich für die Durchführung des Transportes Sorge zu tragen gehabt hätte. Es handelt sich somit um ein Tätigwerden "aus Gefälligkeit", denn die Beklagte - selbst ein Mitglied der Reisegruppe wie die Klägerin - , war dazu in keiner Weise verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, ob sich die Beklagte von sich aus zur Durchführung der Fahrt bereit erklärte oder erst, nachdem sie die anderen Teilnehmer der Reisegruppe darum gebeten hatten.

Die Durchführung dieser Gefälligkeitsfahrt war für die Beklagte erkennbar mit einem erheblichen Risiko verbunden: schließlich übernahm sie den Transport mehrerer Reiseteilnehmer in einem ihr bis dahin unbekannten Fahrzeug und in einem fremden Land. Es bestand zwar eine Haftpflichtversicherung; ob und in welchem Umfang diese für entstehende Schäden eintreten würde, musste jedoch im Einzelfall - worauf auch in dem Mietvertrag hingewiesen wurde - mit der Versicherung abgeklärt werden, war also bei Antritt der Fahrt für die Beklagte im einzelnen nicht überschaubar. Insoweit war insbesondere unklar, ob die Haftpflichtversicherung alle eintretenden Schäden abdecken würde oder ob es - wie dann tatsächlich geschehen - dazu kommen konnte, dass ohne Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung die Beklagte persönlich wegen des vollen Schadens belangt werden würde. Es bestand zudem die Gefahr, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen sich in einer fremden Rechtsordnung gegen Ansprüche zur Wehr setzen zu müssen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte insgesamt kein vernünftiger Anlass, nicht nur die Pflichten des Reiseveranstalters zu übernehmen, sondern sich darüber hinaus einem derart erheblichen wirtschaftlichen Risiko auszusetzen (vgl. dazu auch BGH NJW 1979, 414; OLG Hamm NZV 1999, 421; LG Schweinfurt DAR 1996, 408; OLG Celle NZV 1993, 187).

Dies war auch für die Klägerin ersichtlich: Sie selbst hatte - wie sie ausdrücklich vorgetragen hat - die Diskussion um die Frage, wer das Fahrzeug führen sollte, verfolgt. Sie wusste vor Antritt der Fahrt, dass weder ein Angestellter des Reiseunternehmens noch ihr Ehemann, der ebenfalls als Fahrer vorgesehen war, den V. führen würde, sondern die Beklagte, eine Urlauberin wie sie, die keinerlei Anlass hatte, Haftungen und wirtschaftliche Risiken zu übernehmen. Dennoch hat sie weder darauf bestanden, dass ein anderer das Steuer des V. übernehmen sollte noch fuhr sie selbst in dem anderen Fahrzeug mit. Letztlich ist auch ein besonderen Interesse der Klägerin an der Durchführung der Fahrt durch die Beklagte anzunehmen, da sich ansonsten niemand dazu bereit erklärt hatte und die Klägerin - wie die anderen Mitglieder der Gruppe auch - die Besichtigungsfahrten wie geplant durchführen wollte.

Bei Wertung dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass ein entsprechender Haftungsverzicht zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, wenn ihnen diese Probleme bewußt gewesen wären und sie darüber gesprochen hätten. Die Klägerin hätte sich billigerweise darauf einlassen müssen, auf eine Haftung der Beklagten für einfache Fahrlässigkeit zu verzichten oder von der Beförderung durch sie Abstand zu nehmen, denn andererseits hätte die Beklagte die Durchführung der Fahrt abgelehnt. Die beiderseitige Interessenlage, insbesondere die Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme der Beklagten (u.U. ohne Möglichkeit, auf den Haftpflichtversicherer zurückzugreifen) rechtfertigt den Schluss auf einen konkludenten Haftungsverzicht: nach der Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ein derartiges Risiko nicht übernehmen wollte und dass die Klägerin bei Erörterung dieses Haftungsproblems einem solchen Verzicht zugestimmt hätte.

Der Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts steht auch nicht entgegen, dass hier eine Haftpflichtversicherung für die Beklagte - nach kanadischem Recht - bestand, die mit der Anmietung des Fahrzeugs abgeschlossen worden war.

Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung, da in den Fällen, in denen eine Pflichtversicherung besteht, es weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, durch Verzichtsabreden den Versicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232). Vielmehr setzt eine derartige Haftungsbeschränkung neben den schon ausgeführten besonderen Umständen, die einen Haftungsverzicht durch den Geschädigten als besonders naheliegend erscheinen lassen, grundsätzlich voraus, dass für den Schädiger, gerade weil er keinen Versicherungsschutz genießt, ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko besteht (vgl. BGH NJW 1993, 3068).

Ein solches Haftungsrisiko war hier trotz des Bestehens einer Haftpflichtversicherung gegeben: wie der vorliegende Fall zeigt, bestand die Möglichkeit, dass die Beklagte sich Ansprüchen der Geschädigten, soweit es sich um Mitglieder der Reisegruppe handelte, ausgesetzt sah, ohne dass die Inanspruchnahme des Versicherers erfolgte oder ohne weiteres noch zu erreichen war. Insoweit ist die Situation der Beklagten mit der desjenigen vergleichbar, der keinen Versicherungsschutz genießt (z.B. beim Transport des nicht mehr fahrtüchtigen Halters in dessen PKW). Die Annahme eines Haftungsverzichts begegnet hier auch deshalb keinen Bedenken, da er nicht der Entlastung des Versicherers dienen, sondern lediglich sicherstellen sollte, dass eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten bei einem Schadensfall nicht erfolgen würde.

Der Haftungsverzicht ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet hätte. Zwar erstreckt sich eine derartiger stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 421; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; OLG Celle NZV 1993, 187). Angesichts des zwischen den Parteien unstreitigen Unfallhergangs ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Unfall durch einfache Fahrlässigkeit, nämlich dem angesichts ihrer Geschwindigkeit zu geringen Sicherheitsabstand oder einer zu langsamen Reaktion, verursacht hat. Anhaltspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit, die voraussetzte, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt und das nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 1992, 3236), sind nicht ersichtlich. Sie lassen sich aus der bloßen Wertung der Klägerin, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, ohne dass dies mit entsprechenden Tatsachen unterlegt gewesen wäre, nicht herleiten. ..."



Datenschutz    Impressum