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OLG Bremen Urteil vom 21.11.2006, Az. 3 U 55/06 - Zum Haftungsausschluss bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte und zum gestörten Gesamtschuldverhältnis

OLG Bremen v. 21.11.2006: Zum Haftungsausschluss bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte und zum gestörten Gesamtschuldverhältnis


Das OLG Bremen (Urteil vom 21.11.2006, Az. 3 U 55/06) hat entschieden:
  1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

  2. Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist „ein anderes bestimmt“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.

Siehe auch Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage


Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Unfall, den er am 29.09.2003 auf dem Betriebsgelände der Firma M GmbH & Co. KG in der in Bremen erlitten hat.

Der Kläger ist selbständiger Fuhrunternehmer. Der Beklagte zu 2) war als Gabelstaplerfahrer bei der Firma M GmbH & Co. KG tätig. Über das Vermögen des Unternehmens wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Unfalls seit 10 Jahren ausschließlich mit dem ihm gehörenden Lkw Transporte für die Insolvenzschuldnerin gefahren. Er besaß für seinen Lkw auch eine Garage auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin, die selbst keine Lkw betrieb.

Am Vormittag des 29.09.2003 belud der Beklagte zu 2) mit einem Gabelstapler den Lkw des Klägers. Der Kläger und der Beklagte zu 2) hatten sich vorher abgesprochen, an welcher Stelle der Ladefläche welche Ladung mit welchem Gewicht platziert werden sollte. Der Kläger stand während des Beladevorgangs bei seinem Lkw, wobei der genaue Standort zwischen den Parteien streitig ist. Als der Beklagte zu 2) nach Beladen der vorderen Wagenhälfte den Kläger beim Rangieren anfuhr, stand der Kläger neben der vorderen Ladefläche auf der Fahrerseite des Lkw. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers und verursachte hierdurch schwere Verletzungen, u.a. mehrere Knochenbrüche. Infolgedessen musste sich der Kläger in stationäre und ambulante Behandlung begeben und war vom 29.09.2003 bis 20.01.2004 nicht zur Erwerbstätigkeit fähig. Von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen wurde der Unfall mit Bescheid vom 13.04.2004 als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger für den Zeitraum vom 21.01.2004 bis 30.09.2004 eine Rentenzahlung in Höhe von 20 % seines Einkommens zugebilligt.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe ihn, den Kläger, beim Rangieren angefahren, da er ihn wegen einer verschmutzten rückwärtigen Scheibe des Gabelstaplers nicht gesehen habe. Er, der Kläger, sei während des Vorfalls mit dem Hochklappen der vorderen Ladeklappe links beschäftigt gewesen und habe dementsprechend sein Gesicht dem Lkw zugewandt. Deswegen habe er den Beklagten zu 2) nicht kommen sehen. Durch den Unfall habe er, der Kläger, erhebliche Verletzungen an seinem linken Bein und auch große Schmerzen erlitten, was ein Schmerzensgeld von mindestens EUR 16.000,00 rechtfertige. Außerdem seien die Beklagten zum Ersatz des näher dargelegten materiellen Schadens verpflichtet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nicht bestehe.

Die Beklagten haben den vom Kläger geschilderten Unfallhergang und die Schadenshöhe bestritten. Sie haben außerdem die Auffassung vertreten, dass für beide Beklagte die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII greifen und die Insolvenzschuldnerin und somit der Beklagte zu 1) wegen des Vorliegens einer so genannten gestörten Gesamtschuld nicht ersatzpflichtig seien. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB.

Mit Urteil vom 24.07.2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) den Kläger zwar fahrlässig verletzt habe. Ein Schadensersatzanspruch scheide aber aus, weil der Beklagte zu 2) und der Kläger durch das gemeinsame Beladen des Lkw betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt hätten, was gemäß §§ 106 Abs. 3, Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zum Entfallen einer Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) für den von ihm verursachten Schaden führe. Eine Haftung des Beklagten zu 1) für die Insolvenzschuldnerin bestehe ebenfalls nicht, da ein eigenes Verschulden der Insolvenzschuldnerin an dem Unfall nicht ersichtlich sei und sie unter Heranziehung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch nicht für ihren Mitarbeiter, den Beklagten zu 2), hafte.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger vollumfänglich gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine materiellen oder immateriellen Schadensersatzansprüche wegen des Unfallereignisses vom 29.09.2003 zu, denn zu Gunsten des Beklagten zu 2) greift die Haftungsprivilegierung gemäß §§ 106 Abs. 3, Alt. 3 , 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, während eine Haftung des Beklagten zu 1) unter Anwendung der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich entfällt.

1. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestehen nicht. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte zu 2) als Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin und der Kläger als eigenständiger Unternehmer am Unfalltage betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII vornahmen. Dies führte gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dazu, dass die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) für den hierbei verursachten Schaden entfällt.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) sind auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII tätig geworden. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, NJW-RR 2001, 741; NJW 2004, 947, 948; NJW 2005, 288, 289, jeweils m.w.N.). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt (BGH, NJW 2005, 288, 289; vgl. auch BGH, NJW-RR 2001, 741). Das war hier, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, der Fall.

Der Beklagte zu 2) und der Kläger haben am Vormittag des Unfalltages derart zusammengewirkt, dass der Kläger seinen Lkw zum Beladen zunächst auf dem Betriebshof der Insolvenzschuldnerin abgestellt hatte. Sodann begann der Beklagte zu 2) mit dem Beladen des vorderen Teils der Ladefläche des LKW. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.06.2006 haben sich der Kläger und der Beklagte zu 2) vorher abgesprochen, wo der Beklagte zu 2) welche Ware mit welchem Gewicht auf dem Lkw abstellen soll. Nachdem der Beklagte zu 2) die vordere Ladefläche beladen hatte, begab sich der Kläger zum vorderen Teil des Lkw, um die Klappen zu schließen. Während dieser Tätigkeit kam es zu dem hier in Rede stehenden Unfall.

Aus diesem Ablauf ergibt sich, dass es sich bei der vom Kläger und dem Beklagten zu 2) am Unfalltage durchgeführten Ladetätigkeit nicht um lediglich beziehungslos nebeneinander vollzogene, parallel geleistete Tätigkeiten, sondern um ein notwendiges Miteinander im Arbeitsablauf handelte, bei dem sich die Arbeitsbereiche des Klägers und des Beklagten zu 2) zwangsläufig überschnitten und gegenseitige Rücksicht auf den Fortschritt der Tätigkeit des jeweils anderen genommen werden musste (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, r+s 1999, 375 für den vergleichbaren Fall des Abladens eines Lkw). Nach der Rechtsprechung des BGH ist es dagegen nicht erforderlich, dass beide Tätigen in gleichem Maße an dem erstrebten Arbeitsergebnis beteiligt sind. Es ist nur dann nicht von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen, wenn jeder Beteiligte die ihm obliegenden Tätigkeiten verrichtet, ohne dass der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre (BGH, NJW 2004, 947, 948). Das ist hier jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall gewesen.

Der hier in Rede stehende Fall unterscheidet sich auch wesentlich von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung. In dem Urteil des OLG Köln vom 02.08.2001 (8 U 19/01 = VersR 2002, 575 f.), in dem das Gericht eine Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII verneint hat, ist zwar auch ein Lkw-Fahrer beim Beladen des Lkw von einem Gabelstapler angefahren worden. Anders als im vorliegenden Fall war der Gabelstaplerfahrer in dem vom OLG Köln entschiedenen Verfahren aber nicht mit der Beladung dieses Lkw beschäftigt, so dass ein Zusammenwirken im oben genannten Sinne nicht vorlag. In dem Urteil des OLG Oldenburg vom 12.06.2001 (5 U 24/01 = DAR 2001, 408) ist der dortige Kläger von einem vom Gabelstapler herabfallenden Kunststoffballen verletzt worden, den er vorher angeliefert hatte. Da sich seine Aufgabe auf die Anlieferung beschränkte, die er zum Zeitpunkt der Verletzung bereits beendet hatte, lag auch in jenem Fall kein Zusammenwirken im vorgenannten Sinne vor. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des KG vom 09.07.2001 (12 U 1397/00 = NZV 2002, 33). Dort war der von einem Lkw verletzte Platzmeister zwar für die Koordinierung der Fahrzeuge zuständig, allerdings ohne dass ein Kontakt bezüglich eines möglichen Einweisens zu dem verletzenden Lkw-Fahrer bestanden hat, so dass es daher auch nicht zu einem Zusammenwirken gekommen ist.

Zu Recht hat das Landgericht Bremen deshalb, auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen, das Bestehen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII für den vorliegenden Fall bejaht. Das führt dazu, dass eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) gemäß §§ 106 Abs. 3, Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hier entfällt.

2. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) bestehen ebenfalls nicht.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII nicht für den Beklagten zu 1) greift, weil die Vorschrift nur für die unmittelbar auf der gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen, nicht jedoch für den Unternehmer, der selbst nicht auf der Betriebsstätte war, Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 951, 952 m.w.N.).

b) Allerdings scheidet eine Haftung des Beklagten zu 1) unter Rückgriff auf die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs aus. Nach der Rechtsprechung des BGH können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2004, 951, 952 mit ausführlichen Nachweisen). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (BGH, a.a.O. m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der BGH den Zweitschädiger „in Höhe des Verantwortungsteils“ freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Dabei ist unter „Verantwortungsteil“ die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (BGH, a.a.O. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall könnte die Insolvenzschuldnerin allenfalls nach §§ 823, 831 BGB haften. Ein eigenes Verschulden der Insolvenzschuldnerin ist insoweit nicht ersichtlich. Ist aber neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist „ein anderes bestimmt“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (BGH, NJW 2004, 951, 953 m.w.N.). Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. BGH, NJW 1990, 1361 und NJW 2004, 951, 953, jeweils m.w.N.). Hätte mithin der Beklagte zu 2) im Innenverhältnis zur Insolvenzschuldnerin die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII alleine zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Insolvenzschuldnerin als Zweitschädigerin im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden des Klägers (endgültig) haften zu lassen (vgl. dazu auch BGH, NJW 2004, 951, 953).

c) Unberücksichtigt für eine Haftung des Beklagten zu 1) bleibt insoweit auch ein etwaiger arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch des Beklagten zu 2) gegenüber der Insolvenzschuldnerin.

Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Umständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlastet, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begeht. Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebs stehenden Dritten noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche „Verantwortlichkeit“ des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außen stehenden Dritten erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (BGH, NJW 2004, 951, 953). ..."



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