Das Verkehrslexikon

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Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall , Kettenauffahrunfall - Mehrfachbeteiligung - Gesamtschau

Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage


Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Beispiele aus der Rechtsprechung



Einleitung:


Bei Kettenauffahrunfällen auf der Autobahn, aber auch bei der Beteiligung von mehr als zwei Fahrzeugen an einem Verkehrsunfall stellen sich schwierige Probleme der wechselseitigen Haftungsverteilung und des notfalls erforderlich werdenden Ausgleichs der Beteiligten untereinander.


Diese Probleme beruhen zumeist darauf, dass die Beteiligten in erheblichen Beweisschwierigkeiten für ihre jeweilige Unfalldarstellung stecken. Um hier auch bei fehlenden Beweismitteln zu einigermaßen gerechten Ergebnissen hinsichtlich der Kausalitätsfragen und der Haftungsquoten zu kommen, haben sich in der Rechtsprechung verschiedene - keineswegs immer übereinstimmende - Lösungsansätze entwickelt.



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Weiterführende Links:


Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

Die Haftungsabwägung bei Verkehrsunfällen zwischen Kfz nach § 17 StVG

Gesamtschau und Haftungsquote bei Mehrfachbeteiligung

2 Rechenbeispiele: Zur Quotenbildung bei Mehrfachbeteiligung an einem Unfall

Zum gestörten Gesamtschuldverhältnis

Ausnahmen vom Gesamtschau-Grundsatz (Haftungseinheit)

Stichwörter zum Thema Beweisführung

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Allgemeines:


Hartung VersR 1980, 797:
Formel zur Berechnung der Gesamtschuldquotenbildung bei Mehrfachbeteiligung

Steffen DAR 1990, 50:
Berechnungsmodell für die Quotenbildung bei Mehrfachbeteiligung

OLG Celle v. 06.01.1977:
Die Vorschrift des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, wenn sich nicht feststellen lässt, wer von ihnen der Urheber des Schadens war oder sich nicht ermitteln lässt, welcher Anteil des Schadens auf ihn entfällt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist einerseits, dass die mehreren Täter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen haben, dass die eine oder die andere dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat, dass die Handlung eines jeden von ihnen den Schaden hätte verursachen können und dass andererseits der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung oder der Anteil des einzelnen an dem Schaden nicht ermittelt werden kann. Dann soll der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht daran scheitern, dass er nicht auch zu beweisen vermag, wer von den Tätern den Schaden ganz oder mit einem unklar gebliebenen Anteil verursacht hat. Diese Beweisregel gilt dabei nicht nur dann, wenn die mehreren Täter gleichzeitig, sondern auch dann, wenn sie unabhängig voneinander in zeitlicher Aufeinanderfolge, gehandelt haben. Den in Anspruch genommenen Täter trifft bei dieser Fallgestaltung die Beweislast dafür, dass seine Handlung den Schaden nicht verursacht hat.

OLG Celle v. 22.03.1990:
Über das Erfordernis der "Gesamtschau" bei Abwägung der Haftungs- und Ausgleichsanteile aus einer Mehrfachkollision von Lkw auf der Bundesautobahn (mit Rechenbeispiel zur Quotenbildung)

KG Berlin v. 29.04.1993:
Beweisschwierigkeiten bezüglich des Umfangs der jeweils verursachten Schäden von zwei Unfällen können nicht mit § 830 BGB überwunden werden, und zwar schon deshalb nicht, weil feststeht, dass die Handlung des Zweitschädigers - wegen des bereits eingetretenen Vorschadens - nicht geeignet war, den Gesamtschaden zu verursachen. In einem derartigen Fall können Beweisschwierigkeiten des Geschädigten nur über die Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO gelöst werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob zwischen dem Erst- und dem Zweitschaden nur Sekunden oder Stunden gelegen haben. In beiden Fällen steht fest, dass mit Sicherheit ein nur dem Erstschädiger und ein weiterer nur der Zweitschädigerin zuzurechnender Schaden eingetreten ist. Aus den genannten Gründen scheidet bei einer solchen Sachlage eine Anwendung von § 830 BGB aus.




OLG Saarbrücken v. 27.01.2004:
Steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass die schadensursächliche Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen (hier Krad und Pkw) vom Fahrzeug des Beklagten verursacht wurde, und ist nicht nachgewiesen, dass und in welcher Höhe durch eine als solche nicht bestrittene Zweitkollision mit dem Beklagtenfahrzeug eine Schadensvertiefung eingetreten ist, so kann eine Haftung weder über § 287 ZPO noch über § 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet werden.

OLG Koblenz v. 26.03.2007:
Sind mehrere Verursacher nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den Schädigern im Ansatz eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten.

BGH v. 01.07.2008:
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.

OLG Brandenburg v. 01.07.2010:
Bei einem Kettenauffahrunfall greift der sonst bei Auffahrunfällen regelmäßig geltende Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden nicht ein, da es in einer solchen Konstellation üblicherweise an einem typischen Geschehensablauf fehlt, insbesondere es zum Auffahren infolge einer überraschenden Bremswegverkürzung durch den Erstunfall gekommen sein kann. Steht aber fest, dass ein Fahrzeug auf das letzte Fahrzeug einer langsam fahrenden Fahrzeugkolonne aufgefahren ist, bevor dieses auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgeschoben wurde, so haftet der Halter des auffahrenden Fahrzeugs allein. Hinter seinem Fehlverhalten tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig zurück.

BGH v. 27.07.2010:
Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt.

BGH v. 05.10.2010:
Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.

OLG München v. 20.12.2013:
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug wegen unangepasster Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers im Dunkeln auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern geriet, gegen die in Fahrbahnrichtung befindliche Leitplanke stieß und teilweise auf der Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr zum Stehen kam, wodurch es zu einer Bremsung von zwei nacheinander fahrenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs kam mit der Folge, dass ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender Lkw auf das letzte zum Stillstand gekommene Fahrzeug fuhr und dieses auf das vorausfahrende Fahrzeug schob, so dass dieses seinerseits mit dem von der Gegenfahrbahn kommenden, stehenden Fahrzeug kollidierte (hier: 25% zu Lasten des auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrers).

OLG Hamm v. 06.02.2014:
Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.

OLG Brandenburg v. 20.05.2021:
Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war, oder wenn zwar feststeht, dass jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt. Der Ersatzanspruch des Geschädigten soll, wenn er immerhin bewiesen hat, dass entweder der eine oder der andere ihm haftet, nicht daran scheitern, dass er nicht auch zu beweisen vermag, wer von ihnen den Schaden ganz oder mit einem unklar gebliebenen Anteil verursacht hat.

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Beispiele aus der Rechtsprechung:


BGH v. 29.09.1970:
Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben (hier: Stehenbleiben eines unbeleuchteten und ungesicherten Lastzuganhängers auf der Fahrbahn), bevor der dem Geschädigten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadeneintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 ff.)

BGH v. 18.09.1973:
Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen eines Schädigers und des Geschädigten nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben, bevor der dem anderen Schädiger zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadeneintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 54, 283 = VersR 70, 1110)

BGH v. 16.04.1996:

  1.  Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verletzter und ein "Erstschädiger" durch im wesentlichen identische Kausalbeiträge eine einheitliche Gefahrenlage geschaffen haben und daher hinsichtlich ihrer Verursachungsanteile eine mit einer gemeinsamen Quote zu bewertende "Zurechnungseinheit" bilden, die bei der Abwägung nach BGB § 254 dem Kausalbeitrag eines "Zweitschädigers" gegenübertritt, dessen haftungsbegründender Tatbeitrag hernach zu der bereits bestehenden Gefahrenlage hinzugetreten ist.

  2.  Zwischen einem in der Zurechnungseinheit stehenden "Erstschädiger" und dem außerhalb stehenden "Zweitschädiger" kommt ein Gesamtschuldnerausgleich nicht in Betracht.

  3.  Zur Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Eingliederung in ein Unternehmen nach RVO § 539 Abs 2 iVm RVO § 539 Abs 1 Nr 1 von der Hilfeleistung in gemeiner Gefahr im Sinne von RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a.

BGH v. 13.12.2005:
Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben

LG Kassel v. 08.03.2013:
Zur Haftung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Rahmen der Nebentäterschaft (Quotenvorrecht bei Nebentäterschaft; Baumbach’sche Formel)




OLG Hamm v. 06.02.2014:
Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall.

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