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Amtsgericht Köln Urteil vom 15.03.2005 - 123 C 654/04 - Zur Angemessenheit einer 1,3-Gebühr in der Unfallregulierung

AG Köln v.15.03.2005: 1,3-Gebühr in Unfallsachen


Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 15.03.2005 - 123 C 654/04) hat entschieden:
In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallsache kann der mit der Regulierung betraute Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangen.


Siehe auch Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)


Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313 a ZPO).

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz, nämlich Zahlung von restlichen Anwaltsgebühren, aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.6.2004 in Höhe von 77,14 Euro gemäß §§ 3 PflVG i.V. mit 249 BGB u. §§ 2, 13, 14 RVG i.V. mit Nr. 2400 W RVG zu.

Der Kläger hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Diese belaufen sich insgesamt auf 223,76 Euro. Darauf hat die Beklagte einen Betrag von 146,62 Euro gezahlt.

Auch im vorliegenden Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens ohne Besprechungen) ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt.

Zwar beträgt die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3.

Das Gericht sieht - auch in der zügigen - Verkehrsunfallabwicklung eine durchschnittliche Angelegenheit. Hierin liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - kein besonders einfach gelagerter Fall, der sich aufgrund der anerkannten Haftung dem Grunde nach, in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpft.

Denn die Geschäftsgebühr wird mit der ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (Vorb. 4.2 II VV RVG). Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt. Es sind mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolgt die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung. Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten.

Der weitere Vortrag der Beklagten, mit der Bezahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 - statt wie früher nach der BRAGO 7,5/10 ergäbe sich schon die vorn Gesetzgeber beabsichtigte Gebührenerhöhung, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Denn das für das Gericht maßgebende RVG beinhaltet eine völlig neue Gebührenstruktur: Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen (z.B. durch den Wegfall der Besprechungs- und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG ist als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung (vgl. Hartung, NJW 2004, 1409, unter Hinw. auf die amtl, Begr.). Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine isolierte Betrachtungsweise einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lässt.

Auch die von der Beklagten zitierte Auffassung von Otto, NJW 2004, 1420 führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn auch Otto geht von der Regelgebühr von 1,3 als Kappungsgrenze aus. Die Aussage, dass Tätigkeiten denkbar sind, die einen Gebührenrahmen von unter 1,0 rechtfertigen fassen, führt hingegen nicht zwangsläufig dazu, dass bei einer Verkehrsunfallabwicklung eine solche denkbar geringfügige Tätigkeit vorliegt.

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, die geltend gemachten Mahnkosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Die Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Diesem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Streitwert: 77,14 Euro



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