Das Verkehrslexikon

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Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)

Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr
Zur Höhe der Geschäftsgebühr bei der Unfallregulierung
Niedrigere Gebühr als 1,3

AG-Zitate für den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr in Unfallsachen
Höhere Gebühr als 1,3
Niedrigere Gebühr als 1,3
„Toleranz“-Rechtsprechung
Gebühr für Mahnschreiben
Gebühr für Schutzschrift im Einstweiligen Verfügungsverfahren
Verfahrensgebühr für die Ankündigung des Antrags auf Klageabweisung
Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz



Einleitung:


Mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zum 01.07.2004 ist die Abrechnung der Geschäftsgebühr - die bei der außergerichtlichen Unfallregulierung absolut im Vordergrund steht - völlig neu gestaltet worden.

Um den Wegfall der Besprechungs- und der Beweisgebühr des alten Gebührenrechts teilweise zu kompensieren, wurde der Bemessungsrahmen erheblich erweitert. Gleichzeitig wurde für nicht schwierige Falle eine sog. Schwellengebühr eingeführt. Es war abzusehen, dass sich um die jeweilige Bemessung der Höhe der Geschäftsgebühr für die Vertretung in Unfallsachen alsbald ein Streit über die jeweilige Angemessenheit zwischen Anwälten und Versicherungen entwickeln würde.


Erst nach einem längeren Zeitraum, in dem die Gerichte Leitlinien für die Abrechnung der außer- und vorgerichtlichen Vertretungstätigkeit der Anwälte entwickeln können, wird sich eine einhellige Praxis herausbilden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Verkehrsanwaltsgebühr

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Allgemeines:


BGH v. 20.05.2014:
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

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Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr:


Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr

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Zur Höhe der Geschäftsgebühr bei der Unfallregulierung:


Geschäftsgebühr in Unfallsachen gem. 2400 VV ist mit der Mittelgebühr von 1,3 anzusetzen

Rechtsprechung für 1,3-Geschäftsgebühr in Unfallsachen




BGH v. 31.10.2006:
Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.

LG Zweibrücken v. 11.04.2008:
Für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem 3 Familienmitglieder des Auftraggebers zu Tode gekommen sind und bei dem Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen sind, ist die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV nicht unbillig.

OLG München v. 16.05.2008:
Auch bei sog. einfachen Regulierungssachen handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist.

OLG Saarbrücken v. 24.02.2009:
Genügt es für die Erreichung des Prozessziels bei der Vorbereitung einer Feststellungsklage, den Nachweis zu führen, dass dem Kläger mit hinreichender Sicherheit überhaupt materielle und immaterielle Schäden entstanden sind, dann ist für außergerichtliche Tätigkeit auch dann eine 1,3-Geschäftsgebühr ausreichend und angemessen, wenn die vertretene Partei schwer und dauerhaft verletzt wurde.

AG Ulm v. 23.07.2009:
Für eine relativ einfache Unfallregulierung mit nur wenigen Schreiben und unstreitiger Haftungsgrundlage ist eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.

OLG Brandenburg v. 04.11.2010:
Zu den Voraussetzungen eines überdurchschnittlichen Aufwands bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls - eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
Bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ oder „normalen“ Verkehrsunfalls ist in der Regel eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV zum RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war.

LG Hannover v. 10.07.2012:
Weist die Regulierung einer Unfallsache keine außergewöhnliche Schwierigkeiten aus, so kann im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit regelmäßig nur eine 1,5 fache Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht werden.

OLG Hamm v. 30.10.2012:
Gemäß § 2 Abs. 2 RVG iVm. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war. Demgegenüber ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle. Dass es sich um einen Verkehrsunfall mit Auslandsbezug handelt und die Anspruchsgegner ermittelt werden mussten, rechtfertigt keinen höheren Gebührenansatz.

BGH v. 05.02.2013:
Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

OLG Hamburg v. 25.11.2013:
Reicht der Kläger nach vorangegangenem Mahnverfahren trotz Aufforderung gemäß § 697 Abs. 1 ZPO mehrere Monate keine Anspruchsbegründung ein und stellt der Beklagte einen Klagabweisungsantrag sowie einen Antrag auf Terminsanberaumung nach § 697 Abs. 3 ZPO, woraufhin die Klagrücknahme erfolgt, kann der Beklagte die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV verlangen.

OLG Saarbrücken v. 08.05.2014:
Anwaltskosten sind im Regelfall lediglich in Höhe einer Geschäftsgebühr von 1,3 zu erstatten, nur in mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbundenen Fällen, etwa des Erfordernisses einer vorherigen umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt, in Höhe einer darüber hinausgehenden Gebühr, namentlich einer Geschäftsgebühr von 1,8.

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AG-Zitate für den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr in Unfallsachen:


AG Landstuhl v. 23.11.2004
AG Aachen v. 20.12.2004
AG Frankenthal v. 10.01.2005
AG Köln v. 15.03.2005
AG Hamburg-Barmbek v. 18.01.2005

AG Magdeburg v. 03.05.2005:
Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls dürfte es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit handeln, bei der der in Ansatz gebrachte Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde gelegt werden kann. Auch in der zügigen Verkehrsunfallabwicklung ist eine durchschnittliche Angelegenheit zu sehen. Es kommt für die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit insbesondere nicht darauf an, dass der Anwalt lediglich ein Schreiben verfasst hat, dass noch dazu formularmäßig und mit vorgefertigten Textbausteinen verfasst war.

OLG Frankfurt am Main v. 23.03.2012:
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Umstände wie streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungsabrede rechtfertigen nicht die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit wie sie beispielsweise im Falle erheblicher Schadensfolgen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld, Haushaltsführungs- und Unterhaltsschäden anzunehmen ist. Vielmehr handelt es sich um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall mit streitiger Haftungsquote, der weder die Entfaltung umfangreicher noch schwieriger Tätigkeiten erfordert.

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Höhere Gebühr als 1,3:


AG Lübeck v. 12.09.2005:
Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand für den bearbeitenden Rechtsanwalt ist die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen. Bei einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes durch die Reparaturkosten und die Prüfung der damit verbundenen Rechtsfragen ist die anwaltliche Tätigkeit als überdurchschnittlich zu qualifizieren und eine Gebühr von 1,8 nicht unangemessen.

BGH v. 11.07.2012:
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung BGH, 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 und BGH, 8. Mai 2012, VI ZR 273/11, juris).

OLG Dresden v. 04.05.2016:
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Prüfung entzogen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, VIII ZR 323/11).

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Niedrigere Gebühr als 1,3:


LG Saarbrücken v. 15.02.2007:
Der Billigkeit entspricht die Gebühr, wenn sich der Rechtsanwalt im Rahmen des ihm durch § 14 Abs. 1 RVG eingeräumten Ermessens hält. Dieser Ermessensbereich ist überschritten, wenn einschlägige gesetzliche Ermessenskriterien aus § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unberücksichtigt blieben oder innerhalb der zulässigerweise gewürdigten Kriterien offenkundig Fehlgewichtungen vorgenommen werden, in dem einen objektiv besonders bedeutendes Kriterium kaum oder einen objektiv unbedeutendes Kriterium prioritär bewertet werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine 1,3-Geschäftsgebühr in einfachgelagerten Fällen der Unfallschadenregulierung unbillig und daher nicht verbindlich. In einem solchen Fall ist eine 1,0-Gebühr angemessen.

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„Toleranz“-Rechtsprechung:


Zum Ermessen des Anwalts bei der Gebührenberechnung - Toleranzrechtsprechung

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Gebühr für Mahnschreiben:


BGH v. 17.09.2015:
Der materielle Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten des Gläubigers ist auch in einfach gelagerten Fällen nicht auf die 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG) beschränkt. - Die Höhe der Gebühr nach der Nr. 2300 VV RVG bemisst sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann er regelmäßig nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

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Gebühr für Schutzschrift im Einstweiligen Verfügungsverfahren:


BGH v. 13.02.2003:
Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten (Kosten der Schutzschrift).

BGH v. 23.11.2006:
Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste. - Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen (Kosten der Schutzschrift II).

OLG Jena v. 19.02.2016:
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 RVG-VV entsteht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3, Abs. 2 RVG-VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, selbst wenn diese Tätigkeit nicht dem Gericht gegenüber erfolgt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006, I ZB 39/06)

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Verfahrensgebühr für die Ankündigung des Antrags auf Klageabweisung:


OLG Karlsruhe v. 29.12.2020:
Ein für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV notwendiger Sachantrag im Sinne von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG-VV liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen. - nach oben -



Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz:


Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz

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