Das Verkehrslexikon

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AG Magdeburg v. 03.05.2005: Zur Angemessenheit einer 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen Unfallsachen


Das Amtsgericht Magdeburg (Urteil vom 03.05.2005 - 163 C 229/05) hat entschieden:
  1. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls dürfte es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit handeln, bei der der in Ansatz gebrachte Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde gelegt werden kann. Auch in der zügigen Verkehrsunfallabwicklung ist eine durchschnittliche Angelegenheit zu sehen.

  2. Es kommt für die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit insbesondere nicht darauf an, dass der Anwalt lediglich ein Schreiben verfasst hat, dass noch dazu formularmäßig und mit vorgefertigten Textbausteinen verfasst war.
Siehe auch Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Entsprechend der Auffassung des Klägers konnten seine Rechtsanwälte für die erfolgte Schadensregulierung einen Gebührenansatz von 1,3 veranschlagen. Der Mittelwert bei dem Gebührenrahmen der Nr. 2400 der VVRVG beträgt 1,5 (Gebührenmindestsatz 0,5, Gebührenhöchstsatz 2,5). Es gilt nicht ein zweiter Mittelwert von 0,9 (Gebührenrahmen 0,5 bis 1,3) für Tätigkeiten, die nicht umfangreich und schwierig sind. Der Wert von 1,3 stellt nicht den Gebührenhöchstsatz eines zweiten Gebührenrahmens dar, sondern einen Schwellengebührensatz. Dieser darf nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war, Vorbemerkung 2.4 VVRVG. Diese Bemerkung ist so auszulegen, dass ein Gebührensatz von mehr als 1,3 geltend gemacht werden darf, wenn Umfang und Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Maßgeblich sind Zeitaufwand und Intensität der anwaltlichen Arbeit zur Betreuung der Sache. Für die durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit ist daher eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen. Erfordern Umfang und Schwierigkeit sowie die daneben in § 14 RVG genannten Kriterien eine Reduzierung ist die Gebühr bis zur unteren Grenze von 0,5 anzupassen.

Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls dürfte es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit handeln, bei der der in Ansatz gebrachte Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde gelegt werden kann. Auch in der zügigen Verkehrsunfallabwicklung ist eine durchschnittliche Angelegenheit zu sehen. Hierin liegt, entgegen der Auffassung des Beklagten kein besonders einfach gelagerter Fall, der sich in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpft.

Nach Vorbemerkung 2.4 Abs. 2 VVRVG entsteht die Gebühr mit Betreiben des Geschäfts, also mit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit. Dies wird in der Regel die Aufnahme der Schilderungen des Mandanten sein. Einer Verkehrsunfallabwicklung ist es immanent, dass der Rechtsanwalt, bevor er überhaupt den Schaden beziffern kann, vielgestaltige Aufgaben zu erledigen hat. Dazu gehören die Erörterung der möglichen Schadenspositionen und ihre Besonderheiten sowie der Hinweis auf Schadensminderungspflichten. Daran folgt die Bezifferung des Schadens und die Ermittlung der Haftpflichtversicherung des Schädigers sowie die anschließende Geltendmachung des Schadens gegenüber dieser.

Diese Tätigkeiten einer üblichen Unfallabwicklung rechtfertigen den Ansatz der 1,3-fachen Gebühr.

Auch der Einwand des Beklagten, die Tätigkeit des klägerischen Anwaltes habe sich in der Absendung eines vorformulierten Standardschreibens erschöpft, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kommt für die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit insbesondere nicht darauf an, dass der Anwalt lediglich ein Schreiben verfasst hat, dass noch dazu formularmäßig und mit vorgefertigten Textbausteinen verfasst war. Im Anschluss an die zuvor genannte zeitintensive Ermittlungs- und Prüfungsphase kann der Anwalt auf standardisierte Schreiben zurückgreifen, um den festgestellten Anspruch möglichst zeitnah bei der Gegenseite geltend zu machen, ohne dass dies automatisch zu einer Reduzierung der anzusetzenden Gebühr führen würde. ..."



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