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Landgericht Berlin Beschluss vom 09.05.2005 - 5 O 162/05 - Der nicht anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr, der im Prozess geltend gemacht wird, erhöht den Streitwert nicht

LG Berlin v. 09.05.2005: Der nicht anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr, der im Prozess geltend gemacht wird, erhöht den Streitwert nicht


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 09.05.2005 - 5 O 162/05) hat entschieden:
Auch wenn Rechtsanwaltsgebühren, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, in einem Rechtsstreit mit einem eigenen Sachantrag geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Nebenforderung i.S. von § 4 Abs. 1 ZPO, die bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist.


Siehe auch Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)


Gründe:

"Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu 1. von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 4.924,80 €. Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt sie die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 250,15 €, die nach der Vorbemerkung 3. Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden.

Bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten handelt es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben (Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 4, Rdnr. 13). Die Rechtsanwaltskosten werden als Nebenforderung geltend gemacht, da sie rechtlich von dem Hauptanspruch abhängen. Eine rechtliche Abhängigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Nebenanspruch zwar nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten ist, sondern einen eigenen Entstehungsgrund hat, in seiner Entstehung aber doch - wie vorliegend die Kosten der Rechtsverfolgung - vom Bestand der Hauptforderung abhängt (vgl.: BGH NJW 1998, 2060, 2061; MK-Schwerdtfeger, Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 4, Rdnr. 26). Auch wenn vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in einem laufenden Verfahren mit einem eigenen Sachantrag geltend gemacht werden, sind sie daher als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen (Zöller-Herget, a.a.O., § 4, Rdnr. 13; Thomas/Putzo-Putzo, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 4, Rdnr. 8; Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 4, Rdnr. 12)."