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Amtsgericht Lübeck Urteil vom 12.09.2005 - 24 C 3901/04 - Zur billigen Bestimmung der Geschäftsgebühr mit 1,3 bis 1,8

AG Lübeck v. 12.09.2005: Zur billigen Bestimmung der Geschäftsgebühr mit 1,3 bis 1,8 in der Unfallschadenregulierung


Das Amtsgericht Lübeck (Urteil vom 12.09.2005 - 24 C 3901/04) hat entschieden:
Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand für den bearbeitenden Rechtsanwalt ist die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen. Bei einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes durch die Reparaturkosten und die Prüfung der damit verbundenen Rechtsfragen ist die anwaltliche Tätigkeit als überdurchschnittlich zu qualifizieren und eine Gebühr von 1,8 nicht unangemessen.


Siehe auch Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 249 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Diese belaufen sich auf insgesamt 1.205,01 €. Abzüglich der Zahlung der Beklagten von 679,76 € bleibt der von dem Kläger begehrte Betrag von 525,25 € offen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zu Recht gemäß Nr. .2400 VV RVG eine Regelgebühr von 1,8 in Höhe von 1.018,80 € zuzüglich Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer in Ansatz gebracht.

Das Gericht ist der Ansicht, dass bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand für den bearbeitenden Rechtsanwalt hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 RVG, die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Begründung zum Gesetzentwurf. Dabei ist die Mittelgebühr bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bis 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es bei der Regelgebühr von 1,3. Wenn aber die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, kann der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern.

Das Gericht kommt hier mit dem Gutachten der Schleswig-Holsteinischen Anwaltskammer vom 19.5.2005 zu dem Ergebnis, dass die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommene Gebührenbestimmung nach den §§13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 1,8 nicht als unbillig angesehen werden kann. Denn nach dem Gutachten war die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, nachdem sich während der Reparatur eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes durch die Reparaturkosten und die Prüfung der damit verbundenen Rechtsfragen ergeben hatte, als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Des weiteren kommt das Gutachten der Rechtsanwaltskammer zu der Bewertung, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger in Anbetracht der Höhe des Schadens, der mehr als der vierfache Betrag eines Netto-Monatsgehaltes des Klägers ausmachte, als überdurchschnittlich zu bewerten sei. Schließlich seien auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, mit monatlich 3.000,00 € als überdurchschnittlich zu bewerten. Vor diesem Hintergrund sei die Überschreitung der so genannten „Schwellengebühr" von 1,3, insbesondere vordem Hintergrund, dass die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers schwierig gewesen sei, gerechtfertigt.

Diesen überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer folgt das Gericht und macht sich diese zu eigen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers kann die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommene Gebührenbestimmung nicht als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG angesehen werden. Die Beklagte ist mithin verpflichtet, an den Kläger restliche Anwaltsgebühren in Höhe von 525,25 € zu zahlen. ..."



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