Das Verkehrslexikon

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BGH (Urteil vom 19.12.1979 - VZR 91/78 - Zur Voraussetzung von grober Fahrlässigkeit

BGH v. 19.12.1979: Zur Voraussetzung von grober Fahrlässigkeit


Siehe auch Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung und Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung




Der BGH (Urteil vom 19.12.1979 - VZR 91/78) hat entschieden, daß zur Annahme grober Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung hinzukommen müsse, dass der Versicherungsnehmer zumindest wissen müsse, dass sein Verhalten geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern:


"... Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (für den es gegebenenfalls noch tatrichterlicher Feststellungen bedürfte) ginge zwar dahin, der Kl. habe nicht beachtet, was jedem unter den gegebenen Umständen einleuchten mußte, und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer acht gelassen (vgl. Senatsurteile in VersR 1976, 649; 1977, 465 und st. Rechtspr.). Die Annahme grober Fahrlässigkeit i. S. von § 61 VVG bedeutete auch, er habe zumindest wissen müssen, daß sein Verhalten geeignet sei, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern (ebenso Prölss/Martin, VVG21. Aufl.§ 61 Anm. 4m. w. Nachw.). Aus diesen Gründen ist - wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - der Schluß gerechtfertigt, es spreche eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsfall infolge des grob fahrlässigen Verhaltens eingetreten ist. Gleichwohl kann jedoch selbst dann, wenn dies einem typischen Geschehensablauf entsprechen sollte, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs feststehen und deshalb ein Anscheinsbeweis für den ursächlichen Zusammenhang zu verneinen sein. Eine solche Möglichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

2. Die Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs geht zu Lasten der Bekl.; denn sie ist nach § 61 VVG auch insoweit beweispflichtig. ..."