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OLG Nürnberg Urteil vom 28.04.1994 - 8 U 3768/93 - Kein Anscheinsbeweis für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit

OLG Nürnberg v. 28.04.1994: Kein Anscheinsbeweis für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 28.04.1994 - 8 U 3768/93) hat zur Beweislast und zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls wie folgt entschieden:
Der beweisbelastete Versicherer kann sich zum Nachweis, daß der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht begründet ist, nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Der Tatrichter kann jedoch in zulässiger Weise von dem äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf die subjektive Seite der Verantwortlichkeit schließen.


Siehe auch Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Voll- oder Teilkaskoversicherung und Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 3. Zu Unrecht meint der Kl., daß dieses Verhalten seines Sohnes nicht zu der Schlußfolgerung berechtige, daß dieser auch subjektiv grob verkehrswidrig, ja leichtsinnig gehandelt habe und ihm vorzuwerfen sei, daß er das nicht beachtet hat, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten mußte (vgl. BGH NJW 80, 886 (888); VersR 1983, 1011).

a) Allerdings kann sich die insoweit beweisbelastete Bekl. zum Nachweis, daß auch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf grober Pflichtwidrigkeit begründet ist, nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen (vgl. BGH VersR 1970, 568; 1986, 254).

b) Jedoch ist es entgegen der Ansicht des Kl. zulässig und berechtigt zu folgern, daß dem nach außen in Erscheinung getretenen menschlichen Verhalten auf der subjektiven Seite Vorstellung und Wille entsprechen. Daher kann von dem äußeren Geschehnisablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf die subjektive Seite der Verantwortlichkeit geschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1994, 211).

Wenn das OLG Hamm in einem ähnlich gelagerten Fall angenommen hat, aus der Tatsache verkehrswidrigen Überholens könne nicht auf einen entsprechenden auch subjektiv gerechtfertigten Vorwurf geschlossen werden, weil ein Augenblicksversagen nicht auszuschließen sei, so ist dies durch die besonderen Umstände des dort zu entscheidenden Falls bedingt und kann keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen. Dementsprechend hat auch der BGH in der vom Kl. zitierten Entscheidung (VersR 1984, 480) hervorgehoben, daß der Tatrichter aus dem äußeren Verhalten unter Umständen auf innere Vorgänge und Vorstellungen schließen kann und darf. Entscheidend ist dabei, ob in den äußeren Umständen dafür ausreichender Grund zu finden ist (vgl. auch BGH VersR 1992, 1086; 1989, 582 (584)). ..."
Und weiterhin hat das OLG Nürnberg NZV 2005, 478 f. = DAR 2005, 569 (Urt. v. 25.04.2005 - 8 U 4033/04) erklärt:
"... Für den Nachweis der groben Fahrlässigkeit sind die Regeln des Anscheinsbeweises nicht anwendbar; allein aus der Tatsache des Unfalls kann deshalb nicht geschlossen werden, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand des Auffahrens auf die Verkehrsinsel nicht schließen, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums, den er zum Durchfahren der übersichtlichen Strecke benötigte, die Fahrbahn nicht im Blick behielt; es lässt sich nicht ausschließen, dass nur eine momentane Unaufmerksamkeit kurz vor der Verkehrsinsel zum Auffahren des Klägers geführt hat. Eine derartige kurzzeitige Ablenkung, die nahezu alltäglich vorkommt, kann zwar den Vorwurf eines fahrlässig begangenen Fahrfehlers rechtfertigen, aber nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit; die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde dadurch nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. ..."

Siehe hier eine ausführlichere Wiedergabe aus OLG Nürnberg NZV 2005, 478.



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