Das Verkehrslexikon

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Zum Fahrverhalten beim Grünpfeil

Hentschel, StrVerkR: Zum Fahrverhalten beim Grünpfeil


Siehe auch Der Grünpfeil




Der führende Kommentar zum Straßenverkehrsrecht (Hentschel, StrVR, 38. Aufl., 2005, zu § 37 Rd.-Nr. 53 führt zum Verhalten beim Grünpfeil folgendes aus:

"Bei grünem Pfeilschild ist das Rechtsabbiegen trotz Rotlichts nur erlaubt, wenn der Fahrzeugführer zuvor angehalten hat. Hierdurch soll ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn erreicht werden, weil der Fahrzeugführer durch das Anhalten in stärkerem Maße die freigegebenen Verkehrsrichtungen beobachten kann als beim Abbiegen ohne Fahrtunterbrechung. Für das Anhalten gelten ähnliche Maßstäbe wie für das Halten beim Stopschild (Zeichen 206). Zu halten ist dort, wo der Schutz der durch die Lichtzeichenregelung bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Querverkehr) gewährleistet ist, also z. B. vor der Fußgängerfurt, VG Berlin NZV 97, 327, bei Kreuzungen und Einmündungen ohne querende Radweg- oder Fußgängerfurt dort, wo der Verkehr der freigegebenen Richtungen zu übersehen ist. Ist dies nicht schon an der Haltelinie der Fall, so wird diese überfahren werden dürfen, weil dann ein Halten an der Haltelinie entsprechend § 41 III Nr. 2 (mit Zeichen 294) seinen Zweck verfehlen würde, KG NZV 1995, 199."