Das Verkehrslexikon
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Kreuzungsunfälle mit Querverkehr - ampelgeregelte Kreuzungen
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Kreuzungsunfälle mit Querverkehr - ampelgeregelte Kreuzungen
Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle
I. Zusammenstöße auf Kreuzungen /an Einmündungen mit Kfz des Querverkehrs
1. Verkehrsregelung durch eine LZA:
- ungeklärte Ampelstellung: 50: 50
- Fälle des normalen Anfahrens oder Einfahrens in die Kreuzung bei grünem Ampellicht für einen Verkehrsteilnehmer:
- in der allerletzten Gelbphase einfahrender Querverkehr: 0:100
- kein Verschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des räumenden Querverkehrs, der entweder berechtigt oder unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase auf die Kreuzung gefahren ist: 20: 80
- leichtes Mitverschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des Querverkehrs, der unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahren ist: 30: 70
- Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs wegen mangelnder Vorsicht beim Räumen der Kreuzung - oder beiderseits kein Verschulden feststellbar: 50: 50
- Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - kein Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs (Kreuzungsräumers): 70: 30
- Fälle des fliegenden Starts:
- schuldhaft verkehrswidriger fliegender Start bei Sichtbehinderung - berechtigt eingefahrener Querverkehr, den beim Räumen auch kein Verschulden trifft: 80: 20
- fliegender Start wie oben (1) - berechtigt eingefahrener Querverkehr -, aber Verschulden beim Räumen: 60: 40
- fliegender Start wie oben (1) - unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahrener Querverkehr: 50: 50
- fliegender Start wie oben (1) - bei "Rot" oder in der allerletzten Gelbphase unberechtigt eingefahrener Querverkehr: 20: 80