I. Zusammenstöße auf Kreuzungen /an Einmündungen mit Kfz des Querverkehrs
1. Verkehrsregelung durch eine LZA:
ungeklärte Ampelstellung: 50: 50
Fälle des normalen Anfahrens oder Einfahrens in die Kreuzung bei grünem Ampellicht für einen Verkehrsteilnehmer:
in der allerletzten Gelbphase einfahrender Querverkehr: 0:100
kein Verschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des räumenden Querverkehrs, der entweder berechtigt oder unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase auf die Kreuzung gefahren ist: 20: 80
leichtes Mitverschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des Querverkehrs, der unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahren ist: 30: 70
Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs wegen mangelnder Vorsicht beim Räumen der Kreuzung - oder beiderseits kein Verschulden feststellbar: 50: 50
Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - kein Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs (Kreuzungsräumers): 70: 30
Fälle des fliegenden Starts:
schuldhaft verkehrswidriger fliegender Start bei Sichtbehinderung - berechtigt eingefahrener Querverkehr, den beim Räumen auch kein Verschulden trifft: 80: 20
fliegender Start wie oben (1) - berechtigt eingefahrener Querverkehr -, aber Verschulden beim Räumen: 60: 40
fliegender Start wie oben (1) - unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahrener Querverkehr: 50: 50
fliegender Start wie oben (1) - bei "Rot" oder in der allerletzten Gelbphase unberechtigt eingefahrener Querverkehr: 20: 80