Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle




Gliederung:


-   Einleitung
-   Die Tabelle



Einleitung:


Bei der sog. Hamburger Quotentabelle handelt es sich um eine Arbeitshilfe für Verkehrsrichter, Anwälte und Haftpflichtversicherer, die seit 1969 in Hamburg mit allgemeiner Anerkennung Anwendung findet (sie wurde hauptsächlich von dem Hamburger Richter Schweitzer entwickelt und wohl erstmals auf dem Verkehrsgerichtstag 1969 vorgestellt und veröffentlicht - und wird seitdem laufend aktualisiert, soweit dafür ein sachliches Bedürfnis z.B. aufgrund von Gesetzesänderungen besteht).

Der VGT 1969 hat damals folgende Empfehlungen veröffentlicht:

  1.  Der Verkehrsgerichtstag empfiehlt die Einrichtung von Spezialabteilungen, Spezialkammern und Spezialsenaten an den Zivilgerichten für die Bearbeitung und Entscheidung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, damit innerhalb der jeweiligen Gerichtsbezirke eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist. Diese Richter sollten Kraftfahrer sein.

  2.  Der Verkehrsgerichtstag empfiehlt die Typisierung der Verkehrsunfälle und der Haftungsverteilung im Interesse einer beschleunigten und möglichst gleichmäßigen außergerichtlichen Schadensabwicklung und als Leitlinie für die richterliche Entscheidung unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit in jedem einzelnen Fall. Der Verkehrsgerichtstag begrüßt die gehaltenen Referate als Schritt auf diesem Weg.

Denn immer wieder werden Versuche gemacht, für häufig wiederkehrende Verkehrsunfalltypen ein Schema zu entwickeln, mit dem sich die Haftungsquoten für die Unfallbeteiligten quasi "ablesen" lassen.

So sehr auch Verkehrsanwälte, Richter und Versicherungsschadenssachbearbeiter den Wunsch nach übersichtlichen Lösungen für ihre Unfallregulierungsfälle haben, muss doch darauf hingewiesen, werden, dass jeder schematische Ansatz nur eine erste Einstiegshilfe sein kann; immer müssen unbestrittene oder bewiesene Umstände des Einzelfalls ebenfalls bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden.

Obwohl die Quotentabelle über Hamburg hinaus eigentlich niemals überregionale Bedeutung erlangt hat (vgl. den erneuten Startversuch von Bursch / Jordan VersR 1985, 512), stellt sie doch eine durchaus brauchbare Arbeitshilfe auch außerhalb des Hamburger Raums dar.

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Die Tabelle:


Gesamttabelle

Auszüge aus der Tabelle für bessere Übersicht::


Kreuzungsunfälle mit Querverkehr

     mit LZA-Regelung

     ohne LZA-Regelung

     ohne LZA-Regelung - Sonderfälle

     Ausnutzen einer Fußgängerampel durch Wartepflichtigen

Zusammenstöße mit Kfz. des Gegenverkehrs

     Linksabbieger und Gegenverkehr

     Linksabbieger / Gegenverkehr - Sonderfälle

     Normaler Begegnungsverkehr

     im Begegnungsverkehr beim Überholen

     Begegnungsverkehr an Hindernissen und Verengungen


Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr

     zwischen Linksabbieger und nachfolgendem Verkehr

     zwischen Rechtsabbieger und nachfolgendem Verkehr

     beim Überholen auf Autobahnen

     beim Überholen auf anderen Straßen

     an Hindernissen und Fahrbahnverengungen


Amtsgericht Hattingen v. 29.05.2024:
Haftungsverteilung bei Kollision während Fahrbahnverengung und nicht abgeschlossenem Spurwechsel

Landgericht Hagen v. 25.01.2024:
Hälftige Haftungsverteilung bei nicht aufklärbarem Unfallhergang

Landgericht Essen v. 27.06.2023:
Zur Haftungsverteilung bei Kollision beim Einfahren aus Grundstück auf Fahrradschutzweg und abgelenktem Bevorrechtigten.

Amtsgericht Erding v. 04.05.2023:
Zur Haftungsquotelung bei unaufklärbarem Unfallhergang und beiderseitiger Betriebsgefahr

Amtsgericht Augsburg v. 23.11.2021:
Zur Haftungsverteilung bei Kollision mit Kreuzungsräumer und Spurwechsel im Kreuzungsbereich

Landgericht Münster v. 31.07.2020:
Zur Haftungsverteilung bei berührungslosem Unfall durch Überholvorgang und Ausweichlenkbewegung

Landgericht Bonn v. 25.01.2019:
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Irreführendes Abbiegeverhalten des Vorfahrtberechtigten und Wartepflichtverletzung

Amtsgericht Köln v. 19.08.2016:
Haftungsverteilung bei unaufklärbarem Fahrspurwechsel und gleichwertiger Betriebsgefahr

Amtsgericht Essen v. 21.07.2023:
Haftungsverteilung 50/50 bei streitigem Verkehrsunfall und fehlendem Unabwendbarkeitsnachweis

OLG Hamm v. 08.03.2022:
Zur Quotelung des Schadens bei Verkehrsverstoß des Pedelecfahrers und zu spätem Bremsen des Pkw-Führers

Landgericht Bielefeld v. 22.11.2016:
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall an Ampelkreuzung wegen Gelblichtverstoß und zu später Vollbremsung

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