überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten an Kreuzungen gleichrangiger Straßen - regelmäßig zu Lasten des Wartepflichtigen: 30 : 70
irreführende Fahrweise des Vorfahrtberechtigten mit gesetztem rechten Blinklicht, langsamer Fahrgeschwindigkeit, rechts eingeordnet mit dem Anschein, nach rechts einbiegen zu wollen, andererseits nur objektive Vorfahrtverletzung des bis dahin vor der Kreuzung Wartenden: 70 : 30