Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Normaler Begegnungsverkehr

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - Normaler Begegnungsverkehr


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



II. Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs

3. Normaler Begegnungsverkehr:

  1. Verschulden des auf die Gegenfahrbahn geratenen Kraftfahrers nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins - kein Mitverschulden des entgegenkommenden Kraftfahrers festgestellt, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG regelmäßig: 100 : 0

  2. Verschulden des auf die Gegenfahrbahn geratenen Kraftfahrers wie oben (a) - Mitverschulden des Entgegenkommenden, weil er etwa grundlos dicht an der Mittellinie oder an unübersichtlicher Stelle nicht scharf rechts oder zu schnell gefahren ist oder auf eine rechtzeitig erkennbare Gefahrenlage fehlerhaft oder zu spät reagiert hat: 70 : 30

  3. beiderseits kein Verschulden feststellbar - z. B. dann, wenn zu Lasten des auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrers wegen einer besonderen Verkehrslage der Anscheinsbeweis nicht anwendbar ist - auf beiden Seiten aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 60 : 40

  4. Fälle, in denen nicht aufklärbar ist, auf welcher Fahrbahnhälfte sich der Unfall abgespielt hat - beiderseits kein Verschulden feststellbar, aber auch beiderseits kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 50 : 50