Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - im Begegnungsverkehr beim Überholen

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs - im Begegnungsverkehr beim Überholen


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



II. Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs


4. Unfälle im Begegnungsverkehr beim Überholen:

  1. auf schmaler Fahrbahn, die eine gefahrlose gleichzeitige Begegnung von drei Kfz nicht zuläßt:

    1. Verschulden des auf der Gegenfahrbahn kollidierenden Überholers nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins - keine Mitschuld des Entgegenkommenden feststellbar, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - regelmäßig: 100 : 0

    2. Verschulden des Überholers wie oben (1) - Mitverschulden des Entgegenkommenden, weil er etwa an unübersichtlicher Stelle zu schnell gefahren ist oder auf die rechtzeitig erkennbare Gefahrenlage fehlerhaft reagiert hat: 70 : 30

  2. auf einer Fahrbahn, die eine gefahrlose gleichzeitige Begegnung von drei Kfz zuläßt:

    1. kein Anscheinsbeweis zu Lasten des die Gegenfahrbahn mitbenutzenden Überholers - wenn beiderseits kein Verschulden feststellbar ist, regelmäßig: 60 : 40

    2. Verschulden des Überholers, weil er etwa unnötig weit links gefahren ist - Mitschuld des Entgegenkommenden wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot: 70 : 30

    3. Verschulden des Überholers, weil er bei ausreichender Fahrbahnbreite auf der Gegenfahrbahn unnötig weit links gefahren ist - keine Mitschuld des Entgegenkommenden feststellbar, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 100 : 0

  3. zwei Überholer im Begegnungsverkehr:

    1. Läßt die Fahrbahnbreite eine Begegnung von zwei gleichzeitig überholenden Fahrzeugen nicht zu und ist nicht zu klären, welchem Kraftfahrer nach dem Prioritätsgrundsatz der Vortritt zustand, so ist bei beiderseits nicht nachweisbarem Verschulden oder bei beiderseits festgestelltem Verschulden regelmäßig eine Schadensverquotung im Verhältnis von 50 : 50 geboten.

    2. Mitverschulden des nach dem Prioritätsgrundsatz Bevorrechtigten wegen Verstoßes gegen die bei diesen Verkehrssituationen weiterbestehende erhöhte Sorgfaltspflicht i. S. des § 1 StVO - Verschulden des entgegenkommenden Überholers wegen Verstoßes gegen seine Wartepflicht: 30 : 70

    3. kein Verschulden des bevorrechtigten Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - Verschulden des entgegenkommenden und wartepflichtigen Überholers: 20 : 80

    4. kein Verschulden des bevorrechtigten Überholers - grobes Verschulden des entgegenkommenden und erst dicht vor dem anderen Fahrzeug ausscherenden Überholers: 0 : 100