5. Begegnungsverkehr an Hindernissen und Fahrbahnverengungen:
Hindernisse, die dem normalen Straßenverkehr zuzurechnen sind:
Verschulden des Wartepflichtigen, in dessen Fahrbahn sich das Hindernis (z. B. ein parkendes Kfz) befindet, bei Kollision auf der Gegenfahrbahn nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins - keine Mitschuld des Entgegenkommenden bewiesen, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 100 : 0
Verschulden des Wartepflichtigen - wie oben (1) - Mitschuld des Entgegenkommenden, weil er etwa auf eine frühzeitig erkennbare Gefahrenlage nicht oder fehlerhaft reagiert hat: 70 : 30
beiderseits kein Verschulden feststellbar - etwa an unübersichtlichen, den Überblick über den Gegenverkehr behindernden Stellen: 60 : 40
Fahrbahnverengungen etc., die die Fahrbahneigenschaft der betroffenen Stelle aufheben:
Verschulden des nach dem Prioritätsgrundsatz Wartepflichtigen - kein Verschulden des Bevorrechtigten, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - in Ausnahmefällen, etwa bei kleinen Engstellen, volle Haftung des Wartepflichtigen, sonst regelmäßig: 70 : 30
Verschulden des Wartepflichtigen wie oben (1) - Mitverschulden des Bevorrechtigten wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten an derartigen Engstellen (§ 1 StVO): 60 : 40
Fälle, in denen die Priorität nicht zu klären ist beiderseits kein Verschulden nachweisbar oder beiderseits ein Verschulden festgestellt: 50 : 50