Das Verkehrslexikon
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr - zwischen Linksabbieger und nachfolgendem Verkehr
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr - zwischen Linksabbieger und nachfolgendem Verkehr
Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle
III. Zusammenstöße von Kfz im gleichgerichteten Verkehr
- Zusammenstöße zwischen Linksabbiegern und nachfolgenden Kfz:
- grobes Verschulden des Linksabbiegers bei völlig fehlender Einordnung und Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung - regelmäßig: 100 : 0
- grobes Verschulden des Linksabbiegers wegen mangelhafter Einordnung oder Anzeige und wegen versäumter Rückschau - kein Verschulden des Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 80 : 20
- grobes Verschulden des Linksabbiegers wie oben (a) - Mitverschulden des Überholers bei für ihn unklarer Verkehrslage: 60 : 40
- Unaufklärbarkeit im innerörtlichen Verkehr oder Unaufklärbarkeit im außerörtlichen Verkehr, aber mit Nachweis, daß für den Linksabbieger keine Pflicht zu nochmaligen Rückschau bestand: 50 : 50
- Linksabbieger ordnungsgemäß eingeordnet und ordnungsgemäße Anzeige der Richtungsänderung, aber Mitverschulden wegen versäumter und nach Verkehrslage gebotener Rückschau - Verschulden des Überholers wegen Nichtbeachtung der deutlichen Einordnung und Anzeige der Richtungsänderung: 40 : 60
- Linksabbieger ordnungsgemäß eingeordnet und ordnungsgemäße Anzeige - kein Mitverschulden mangels einer Rückschaupflicht - Verschulden des Überholers wie oben (e): 20 : 80
- Verschulden des Linksabbiegers nur wegen versäumter Rückschau - kein feststellbares Mitverschulden des Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG: 70 : 30