III. Zusammenstöße von Kfz im gleichgerichteten Verkehr
2. Zusammenstöße zwischen Rechtsabbiegern und nachfolgenden Kfz:
Abbiegen aus dem falschen Fahrstreifen bei markierten Fahrstreifen oder dichtem mehrstreifigen Verkehr - regelmäßig: 100 : 0
wie oben (a) - aber Mitverschulden des Überholers, der das nachweislich rechtzeitig gesetzte rechte Blinklicht des Abbiegers hätte bemerken und beachten müssen (unklare Verkehrslage): 70 : 30
im lockeren Verkehr ohne Fahrstreifenmarkierung: erhebliches Verschulden des falsch eingeordneten Abbiegers wegen versäumter Rückschau - kein Verschulden des Überholers, wenn nicht feststellbar ist, ob das rechte Blinklicht vom Abbieger rechtzeitig betätigt wurde: 70 : 30
Verschulden des Abbiegers wie oben (c) - Mitschuld des Überholers wegen Nichtbeachtung des rechtzeitig erkennbaren rechten Blinklichts: 50 : 50