Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr - beim Überholen auf Autobahnen

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr - beim Überholen auf Autobahnen


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



III. Zusammenstöße von Kfz im gleichgerichteten Verkehr


3. Unfälle beim Überholen auf Autobahnen:

  1. Fährt der Überholer auf den seinerseits überholenden und auf der Überholfahrbahn bereits voll eingeordnet fahrenden Vordermann von hinten auf, so gelten die für den Auffahrunfall maßgeblichen Regeln -ist dem Vordermann ein Verschulden nicht nachzuweisen, so bleibt es regelmäßig bei einer vollen Haftung des Überholers: 100 : 0

  2. Kollidiert der Überholer mit dem seinerseits zum Überholen ansetzenden und noch in Schrägstellung auf die Überholfahrbahn ausscherenden Vordermann oder schert dieser dicht vor dem Überholer unvermittelt plötzlich und ohne Betätigung des Blinklichts auf die Überholspur aus, so wird das grobe Verschulden des Vordermanns häufig zur vollen Haftung führen: 0 : 100

  3. Kommt beiderseits ein Verschulden in Betracht, so bleibt die Schadensverquotung angesichts der starken Angleichung der Sorgfaltspflichten von Überholer und Vordermann weitgehend eine Frage des Einzelfalls.