Das Verkehrslexikon
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr - an Hindernissen und Fahrbahnverengungen
Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße im gleichgerichteten Verkehr - an Hindernissen und Fahrbahnverengungen
Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle
III. Zusammenstöße von Kfz im gleichgerichteten Verkehr
5. Unfälle an Hindernissen und Fahrbahnverengungen:
- zwischen Überholer und zum Vorbeifahren am Hindernis ansetzendem Vordermann im lockeren Verkehr ohne Fahrstreifenmarkierung: Verquotung wie bei Überholunfällen (oben (4).
- im lockeren Verkehr bei markierten Fahrstreifen:
- regelmäßig (Anschein für Verstoß des Vordermanns gegen § 7 Abs. 4 StVO, kein nachgewiesenes Mitverschulden des auf dem neuen Fahrstreifen aufgekommenen Hintermanns): 100 : 0
- Verkehrslage wie oben (1) - Mitverschulden des aufkommenden Fahrers, der mit dem Wechseln hätte rechnen müssen; je nach den konkreten Umständen: 70 : 30 bis 60 : 40
- Reißverschlußverfahren" im dichten mehrstreifigen Verkehr (Voraussetzungen für die Anwendung des Reißverschlußverfahrens sind vom Fahrstreifenwechsler zu beweisen):
- Verschulden des Fahrstreifenwechslers, der im Reißverschluß nicht an der Reihe ist - kein Mitverschulden des auf dem freien Fahrstreifen fahrenden Nachbarn, aber auch kein Entlastungsbeweis nach § 7Abs. 2 StVG: 80 : 20
- wie oben (1) - aber Mitverschulden des benachbarten Fahrers, der den sich vordrängenden Wechsler nicht in den neuen Fahrstreifen lassen will: 50 : 50
- Verschulden des Fahrstreifenwechslers, der zwar im Reißverschluß an der Reihe ist, aber nicht darauf vertrauen darf - Mitverschulden des Nachbarn auf dem freien Fahrstreifen, der das Überwechseln nicht ermöglicht; je nach den konkreten Umständen: 40: 60 bis 30: 70