Das Verkehrslexikon
Nr. 1009 Vergütungsverzeichnis zum RVG - Hebegebühr
Siehe auch Hebegebühr
- bis einschließlich 2 500,00 EUR - 1,0 %
- von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR - 0,5 %
- von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR - 0,25 %
des aus- oder zurückgezahlten Betrages - mindestens 1,00 EUR.
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.
(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.