Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München Urteil v. 13.11.2007 - 232 C 37976/05- An zunächst sichtbare später vom eigenen Fahrzeug verdeckte Hindernisse muss sich der Kfz-Führer erinnern

AG München v. 13.11.2007: An zunächst sichtbare später vom eigenen Fahrzeug verdeckte Hindernisse muss sich der Kfz-Führer erinnern


Das Amtsgericht München (Urteil vom 13.11.2007 - 232 C 37976/05) hat entschieden:
Wenn zunächst gut sichtbare Hindernisse am Straßenrand plötzlich vom Fahrersitz nicht mehr wahrgenommen werden können, weil das eigene Auto sie verdeckt, muss der Autofahrer sich schon selbst an sie erinnern. Verlässt er die Fahrbahn und kollidiert mit dem Hindernis, trägt er die Verantwortung. Es wäre eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wenn man verlangen würde, dass die Steine während des gesamten Ausfahrvorgangs immer sichtbar sind oder auf sie in sonstiger Weise aufmerksam gemacht werden müsste.


Siehe auch Rangierschaden - Fahren gegen "nicht sichtbares Hindernis"


Pressemitteilung vom 05.05.2008:

Wenn zunächst gut sichtbare Hindernisse am Straßenrand plötzlich vom Fahrersitz nicht mehr wahrgenommen werden können, weil das eigene Auto sie verdeckt, muss der Autofahrer sich schon selbst an sie erinnern. Verlässt er die Fahrbahn und kollidiert mit dem Hindernis, trägt er die Verantwortung.

Die Ehefrau des späteren Klägers fuhr im Mai 2005 wie so häufig mit dem Auto ihres Ehemannes, einem Ford Mondeo Turnier zum Einkaufen zu einer Metzgerei. Sie parkte auf dem dazugehörenden Parkplatz, erledigte ihre Einkäufe und wollte wieder nach Hause fahren. Als sie beim Ausfahren aus dem Parkplatz nach rechts abbiegen wollte, kollidierte sie mit einem Fahrbahnrand befindlichen Felsbrocken, der dort zum Schutz der Bepflanzung aufgestellt worden war. Dabei wurde die Türe unten am Falz sowie der Einstieg eingedrückt. Die Reparaturkosten betrugen 3295 Euro. Diese Kosten wollte der Kläger jetzt von der Eigentümerin des Parkplatzes bezahlt bekommen. Schließlich habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Felsbrocken sei vom Fahrersitz nicht zu erkennen gewesen. Diese weigerte sich zu zahlen. Der Ehefrau des Klägers sei als ständiger Kundin der Metzgerei der Parkplatz genau bekannt gewesen. Die Ausfahrt sei ausreichend breit, von weitem voll einsehbar und gefahrlos zu befahren.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab:

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Der Findling, mit dem die Ehefrau des Klägers kollidierte sowie ein weiterer gleichartiger Stein befänden sich nicht auf der Fahrbahn selbst, sondern auf einem Streifen neben der Fahrbahn, ungefähr 50 Zentimeter neben der Asphaltkante der Fahrbahn. Die Fahrbahn habe eine Breite von 3,5 Metern, so dass eine Benutzung des daneben liegenden Streifens nicht erforderlich sei. Bei einem entgegenkommenden Fahrzeug würde der Platz zwar unter Umständen knapp. In einem solchen Fall müsste aber einer der Fahrer anhalten und den anderen durchlassen. Vorliegend hätte es aber nicht einmal Gegenverkehr gegeben. Alle Steine seien beim Ausfahren aus dem Parkplatz zunächst gut sichtbar. Ein Autofahrer müsse sich daher darauf einstellen, dass er die asphaltierte Fahrbahn nicht verlassen dürfe, wenn er nicht kollidieren wolle. Beim Ausfahren sei es unvermeidlich, dass durch die Annäherung mit dem Fahrzeug an die Steine diese durch das Fahrzeug immer weiter verdeckt würden. Dies könne und müsse ein Autofahrer aber einschätzen. Es wäre eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wenn man verlangen würde, dass die Steine während des gesamten Ausfahrvorgangs immer sichtbar seien oder auf sie in sonstiger Weise aufmerksam gemacht werden müsste. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, sei nicht machbar. Es müsse daher auch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten Vorsorge getroffen werden. Damit, dass ein Autofahrer, der erkennen könne, dass neben der Fahrbahn Steine liegen, gleichwohl die asphaltierte Fahrbahn verlasse, müsse die Eigentümerin des Parkplatzes nicht rechnen.



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